Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die gesetzlichen Regelungen zu der von Ihnen beschriebenen Hecke findet sich in §§ 910
, 1004 BGB
in Verbindung mit dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz.
§ 910 BGB
lautet wie folgt:
!(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“
Auch das angesprochene Nachbarrechtsgesetz beinhaltet detaillierte Regelungen zu der rechtlichen Lage bei Hecken und Bäumen an der Grundstücksgrenze.
Für Hecken trifft § 12 eine eindeutige Regelung:
„(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein (Grenz-)Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.“
Diese Regelungen werden auch von der Rechtsprechung gestützt.
So hat das OLG Nürnberg z.B. entschieden (Az. 12 U 2174/00
, Urteil vom 18.10.2000, -12 U 2174/00
), dass der Eigentümer eines Grundstücks vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen kann, überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern zu entfernen. Beseitige der Nachbar diese Zweige trotz Aufforderung nicht, so könne der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden, und zwar auf Kosten des Nachbarn. Selbst wenn der Nachbar ein Fachunternehmen mit dem Rückschnitt der herüberhängenden Zweige beauftragt habe, habe der Nachbar die Kosten hierfür zu tragen.
Wichtig ist also zunächst, dass Sie Ihrem Nachbarn als Eigentümer des Grundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Zu beachten ist hierbei die Regelung des § 12 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, wonach ein Rückschnitt vom 01.03-30.09. nicht gefordert werden kann. Erfolgt eine Beseitigung dann nicht, so können Sie die Beseitigung auf Ihrem Grundstück vornehmen.
Allerdings fordert § 910 BGB
noch, dass durch den Überhang die Benutzung Ihres Grundstücks tatsächlich beeinträchtigt ist, was aber schon dann bejaht wird, wenn z.B. eine eigene Bepflanzung durch die herüberhängenden Zweige unmöglich gemacht wird.
Hinsichtlich des Bestandsschutzes ist Folgendes zu beachten:
Der nicht beachtete Grenzabstand der Hecke dürfte tatsächlich dem Bestandsschutz unterliegen, so dass Sie hier nicht eine komplette Entfernung verlangen können.
Gemäß § 26 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg verjähren nämlich „Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.“
Allerdings ist gemäß § 26 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg die Berufung auf Verjährung ausgeschlossen, „wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.“
Hinsichtlich des Überwuchses der Hecke gelten diese Verjährungsfristen nicht. Hier gilt § 26 Abs. 3 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg:
„Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.“
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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