Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Tochter kann in der Tat einen eigenen Anwalt nehmen, wobei Sie als Sorgeberechtigte hierzu noch Ihre Zustimmung erklären müssen.
Nachdem eine Rechtsverfolgung und anwaltliche Vertretung hier erforderlich erscheint und Ihre Tochter kein eigenes Einkommen hat, kann sie als bedürftige Rechtssuchende (am Besten mit Ihnen gemeinsam) bei dem örtlichen Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe in der vorliegenden Rechtsangelegenheit beantragen.
Mit dem Berechtigungsschein kann Ihre Tochter dann einen Rechtsanwalt ihrer Wahl (am Besten vor Ort) beauftragen und muss dann nur einen Unkostenbeitrag in Höhe von € 10 an den Anwalt bezahlen. Die Beratungshilfe umfasst über die Beratung hinaus auch die außergerichtliche Vertretung. Für eine etwa erforderliche gerichtliche Vertretung müsste dann gesondert Prozesskostenhilfe beantragt werden, und zwar in diesem Fall bei dem Familiengericht, bei dem der Prozess dann zu führen wäre.
Der beauftragte Rechtsanwalt erhält im Rahmen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe ein Honorar aus der Staatskasse (oder aber von der Gegenpartei, wenn diese im Rechtsstreit unterliegt).
Auch die Gerichtskosten werden vom Staat übernommen. Ihre Tochter muss aber gegebenenfalls die Kosten eines von der Gegenpartei beauftragten Anwalts tragen, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt und sie verlieren sollte. Das Jugendamt als Beteiligte in einem familiengerichtlichen Verfahren ist aber in aller Regel nicht Gegenpartei und auch nicht anwaltlich vertreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen verständlich beantworten, sonst können Sie gerne noch Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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