Herr X ist deutscher Staatsbürger. Er wohnte größtenteils in Deutschland aber auch zeitweise im Ausland. Im Ausland schrieb er unter Zeugen einen handschriftlichen Zusatz zu einen bereits in Deutschland existierenden handschriftlichen Testament.
Allerdings dachte er sich, es wäre besser nicht seinen Aufenthaltsort im Ausland anzugeben an dem er das Testament tatsächlich verfasst hatte, sondern eben jenen Ort der bereits auf dem existierenden Testament in Deutschland angeben ist. Er wollt damit sicherstellen, dass diese beiden Testamente zusammengehören und das im Ausland verfasste Testamentszusatz trotzdem nach deutschen Recht zu behandelt ist.
Es gibt in Deutschland Zeugen, die Herrn X mit dem Testament und seinem Zusatz später in eben seinen Händen gesehen haben.
Fragen:
Ist das Testament gültig?
Welche Möglichkeiten gibt es das Testament rechtlich anzufechten?
Wie könnte man es wirkungsvoll verteidigen?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Erblasser kann nach § 2247 Absatz 1 BGB
ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Nach § 2247 Absatz 2 BGB
soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
Wenn auf dem Zusatz die Unterschrift am Ende des Testamentstextes steht, ist von einem formwirksamen Testament auszugehen.
Nach der europäischen Erbrechtsverordnung wird im Hinblick auf das anzuwendende Erbrecht an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers angeknüpft. Das ist der Ort, an dem der Erblasser tatsächlich wohnt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -