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haftung mitgesellschafter einer gbr

4. Februar 2012 09:14 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo liebe Rechtsanwälte,
ich bin mitgesellschafter einer gbr, die soeben insolvenz anmelden muss. mein kompanion hatte diese seit 2 jahren ins minus maöveriert und wird nun privatinsovents beantragen. da ich auf grund eigener tätigkeit keine kontrolle ausüben konnte, habe ich als sicherheit das firmenkonto auf max. 15.000€ begrenzen lassen. nun steht es auf 21.000 miese. aber die bank hatte verhandlungsbereitschaft signalisiert, da sie den dispo auf 22.000 angehoben hatte, ohne mein einverständnis einzuholen. nun tut sich jedoch für mich eine weitere baustelle auf, in dem mein partner ( ohne mein Wissen) die geschäftsräume gewechselt hat und beim neuen vermieter ein vertrag, mit noch ca. 1-jahr mit 1100,-€ p.monat, abgeschlossen hat. alles ohne mein wissen und einvernehmen. muss ich für den mietvertrag mit haften, oder hätte der vermieter (gewerblicher Vermieter) meine unterschrift verlangen müssen.
für eine Antwort wäre ich dankbar. da ich schon jetzt die 40.000er schallmauer durchbrochen habe.

4. Februar 2012 | 21:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Für die Bankverbindlichkeiten haften Sie bis zu einem Betrag von EUR 15.000,-. Soweit die Bank eine Überziehung dieses Rahmens zugelassen hat, wird sie die darüber hinausgehende Forderung jedenfalls nicht bei Ihnen persönlich einfordern können, da eine Haftungsbegrenzung besteht.

2. Bezüglich des Mietvertrages gehe ich davon aus, dass die GbR Mietvertragspartei ist. War Ihr Partner im Außenverhältnis für die GbR alleinvertretungsberechtigt, ist die GbR Vertragspartner geworden, so dass Sie für die Verbindlichkeiten einzustehen haben, auch ohne Unterschrift. Ergab sich aus dem Gesellschaftsvertrag jedoch nur eine gemeinsame Vertretung und hat der Vermieter es unterlassen, sich die Existent und auch die Vertretungsbefugnis der GBR vorlegen lassen, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Ob dies aber den Haftungsanspruch in Gänze beseitigt, wage ich zu bezweifeln, sollte aber als Ansatzpunkt für einen Vergleich dienen.

3. Hat Ihr Mitgesellschafter die GbR und damit Sie in eine vermeidbare Haftungssituation gebracht, sollten Sie erwägen die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden mit dem Zusatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Wird die Forderung mit diesem Zusatz zur Insolvenztabelle festgestellt, nimmt sie nicht an der Restschuldbefreiung teil.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne für eine Folgeberatung zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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