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haftpflicht - schadensmeldung

25. Januar 2011 11:31 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


Ein gast hat in meiner wohnung eine hühnersuppe bis zum ende anbrennen lassen. jetzt stinken küche, gang und zwei zimmer nach totem hund, obwohl die sache bereits eine woche her ist. Die zimmer müssen neu gemalt werden. Wir schätzen ca. 1000 Euro kosten.

Der gast hat eine haftplichtversicherung und will den schaden darüber abwickeln. Er hat bereits alles sauber gemacht - aber der topf ist noch da und die wohnung stinkt.

Auf welche fallstricke muss er bei der meldung achten, damit er zu seinem recht kommt?

beste grüße
Christoph köhler

25. Januar 2011 | 13:10

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Der Versicherungsnehmer schuldet aus dem Versicherungsvertrag neben der Beitragszahlung auch die Einhaltung gewisser Obliegenheiten, die ihm gegenüber der Versicherung bestehen.
In der Verletzung dieser Obliegenheiten bestehen die größten Gefahren.


Die meisten Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsvertragsbedingungen sehen zum Beispiel vor, dass der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich zu melden hat.
Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern".
Diese Pflicht dient unter anderem dazu, dass es der Versicherung möglich sein muss, zu klären ob ein Versicherungsfall vorliegt und ob andere Ersatzmöglichkeiten vorhanden sind.
Der Schaden muss also schnell gemeldet werden.

Es sollten Beweise gesichert werden, die den Eintritt des Schadens belegen.
Hier sollten Fotos gemacht werden – am besten unter (Mit)Einblendung einer aktuellen Tageszeitung.
Sind Zeugen vorhanden, sollten diese benannt werden. Mehr Beweiskraft haben stets Aussagen, die kurz nach dem Schadensfall getätigt wurden. Es bietet sich daher an, ein sogenanntes Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Das heißt, der Zeuge oder der Verursacher sollte so zeitnah an dem Vorfall wie möglich, den Vorfallhergang schriftlich niedergelegt haben. Am Ende dieser schriftlichen Niederlegung sollte das Datum vermerkt werden, an die Erklärung abgegeben wurde.
Der Topf darf nicht vernichtet werden


Es muss ein versichertes Risiko eingetreten sein.
Hier gilt es die Versicherungsbedingungen anzusehen – am Besten den zuständigen Versicherungsmakler um Information bitten.
Häufig sind Glasschäden oder Schäden an elektronischen Geräten ausgeschlossen.

Es muss sich um ein plötzliches Ereignis von mit Außeneinwirkung handeln.
Oft werden Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher durch allmähliche Einwirkung der Temperatur oder ähnlichem entsteht, ausgeschlossen. Hierunter fällt nicht der Fall des „Topf anbrennen lassen" – denn dies ist keine allmähliche Einwirkung.

Es muss sich um einen Vorfall im privaten Bereich handeln – also nicht, dass der Schädiger gerade für berufliche Zwecke die Jochplatte benutzt hatte.
Der Schaden darf nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Hier muss die richtige Formulierung gewählt werden, wie: „versehentlich vergessen, dass der Herd..:"

Auch darf der „Gast" kein Angehöriger gewesen sein – Handlungen von Angehörigen sind nicht mitversichert.

Zusammenfassend ist also am wichtigsten, dass der Schaden recht zügig geltend gemacht wird und dass Beweise für den Eintritt des Schadens gesichert werden.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen.

___

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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

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