Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen eingegrenzt gestellte Frage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ist es so, dass Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer in voller Höhe gem. § 4 Abs. 5 Ziff. 6b EStG
absetzen können, wenn Sie die Kosten getragen haben und das Zimmer entsprechend beruflich genutzt haben. Eine hälftige Kürzung aufgrund des gemeinsamen Mietvertrages ist allein aus diesem Grund nicht erforderlich.
Eine Aufteilung der Kosten kommt hingegen dann in Betracht, wenn Sie das Zimmer gemeinsam genutzt haben. In Ihrem Fall sind daher die Mietanteile für den jeweils genutzten Wohnraum zu berechnen, so dass B trotz gemeinsamen Mietvertrages nicht für Ihren Wohnraum eintritt.
Soweit Sie dies dem Finanzamt darlegen, sind diese verpflichtet die Kosten für das Arbeitszimmer anzuerkennen. Die Kostentragung durch Sie allein könnten Sie bspw. auch durch entsprechende Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) darlegen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 13.11.2007, Az.:VI B 100/07
beispielsweise entschieden, dass ein Arbeitszimmer auch in einer Wohngemeinschaft als solches gilt und damit angesetzt werden kann. Auch wenn damit nur ein geringer Raum für die Privatsphäre verbleibt, heißt dies nicht, dass das Arbeitszimmer nicht ausschließlich als solches genutzt wird. Dies kann auch durch Zeugenaussagen bestätigt werden. Dabei dürfte in Ihrem Fall B als potenziellen Zeugen nicht unterstellt werden, dass er zu Ihren Gunsten aussagt, nur weil er mit Ihnen zusammenlebt. In dem oben genannten Beschluss sah der BFH die Zeugenaussage eines Mitbewohners nicht als untaugliches Beweismittel an.
Sofern Sie also sicherstellen, dass die Nutzung des Arbeitszimmers den steuerlichen Vorgaben entspricht, können Sie die Kosten entsprechend ansetzen.
Ich hoffe Ihnen damit Ihre Fragen – soweit im Rahmen dieses Portals möglich- beantwortet zu haben.
Bei Rückfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen – möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Haberland,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider hilft mir als Laie Ihre Antwort jedoch noch nicht konkret weiter und wirft Verständnisfragen auf:
a) Sie schreiben „In meinem Fall sind daher die Mietanteile für den jeweils genutzten Wohnraum zu berechnen, so dass B trotz gemeinsamen Mietvertrages nicht für Ihren Wohnraum eintritt."
Was heißt dieser Satz denn konkret?
Heißt er, dass A – damit er die Kosten nicht aufteilen muss - möglichst zusätzlich nachweisen sollte, dass er mit seinem Anteil der Miete gerade für dieses von ihm genutzte Arbeitszimmer die Miete zahlt (und B zahlte demnach theoretisch andere Zimmer vollständig?)
Auf einer Steuerberaterseite fand ich diesbezüglich für Eigentümer den Satz „Sie nutzen Ihr Arbeitszimmer kraft eigenen Rechts, sofern Ihr Miteigentumsanteil mindestens so groß ist wie der Arbeitszimmeranteil an der Wohnfläche (BFH-Urteil vom 23.8.1999, GrS 2/97
, BStBl. 1999 II S. 782
).
Der Mietanteil für das von A genutzte Arbeitszimmer beträgt 10% (10qm von 100qm) von den Gesamtmiete (also 90,-- Euro im Monat,--). Dieser Anteil für das Arbeitszimmer ist viel geringer als der Mietanteil, den A für das ganze Haus trägt (450,-- Euro) und natürlich viel geringer als die volle Miete für das Haus (900,-- Euro), die A monatlich an den Vermieter überweist. Tritt B damit bereits damit nicht für das Arbeitszimmer ein?
b) Sie schreiben zudem, dass eine Aufteilung der entstandenen Kosten nur in Betracht käme, wenn das Zimmer GEMEINSAM genutzt würde. Heißt das, dass NUR wenn B das Zimmer mitgenutzt hätte (selbst wenn z.B. nur zeitanteilig zu 30%), hätten beide die Aufwendungen für das Zimmer nur zur Hälfte geltend machen können; weil man annimmt, dass bei Anmietung durch zwei Parteien jeder automatisch nur die Hälfte der Gesamtaufwendungen trägt – ganz unabhängig davon, wer sie tatsächlich bezahlte?
(das geht zumindest für mich eindeutig aus dem BFH-Urteil vom 23.9.2009 (IV R 21/08
) BStBl. 2010 II S. 337
hervor. Dies ist das Urteil, weswegen ich für meinen Fall so unsicher bzgl. der Kostenaufteilung war und die Frage stellte)
Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Antwort diesbezüglich noch etwas konkretisieren würden.
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Für die vollständige Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist es entscheidend, dass Sie nachweisen können, dass ausschließlich Sie und nicht B auch das Zimmer genutzt hat. Wenn B das Zimmer mitgenutzt hat, kommt nur eine anteilige Absetzbarkeit in Betracht. Es ist grundsätzlich so, dass bei einer Mitbenutzung jeder Nutzende die Aufwendungen im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 1 Ziff. 6b EStG
abziehen kann, die er auch getragen hat, (Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 2.3.2011, BStBl I 2011, 195). Das heißt, dass Sie und B anteilig nach der jeweiligen Nutzung bis zur Grenze von 1.250 € die Kosten absetzen können.
Die von Ihnen zitierte Passage spricht auch über die Nachweisbarkeit. Wenn das von Ihnen genutzte Arbeitszimmer 10% der Gesamtwohnfläche ausmacht und sie deutlich mehr von den Gesamtkosten tragen, spricht dies dafür, dass Sie auch die Kosten für das Arbeitszimmer tragen, dies also auch allein nutzen und somit den Betrag von 1.250 € voll ansetzen können.
Wie bereits erwähnt sind dies alles Fragen der Nachweisbarkeit, die sehr stark auf den Einzelfall ankommen. Ohne genaue Kenntnis der genauen Umstände ist eine verbindliche genauere Auskunft im Rahmen dieses Portals leider nicht möglich.
Ich hoffe Ihnen damit trotzdem eine verständliche Antwort gegeben zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen