Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grundsätzlich kann es unterschiedliche Auffassungen verschiedener Finanzämter zu dem selben Vorgang geben. Den Finanzbehörden steht jeweils ein „Ermessen“ zu, vgl. § 5 Abgabenordnung (AO
) . Steuerverwaltungsakte entfalten mit ihrer Bekanntgabe eine Selbstbindungswirkung (nur) für die erlassende Behörde. Insoweit kann nicht – als solches – gerügt werden, dass das jetzt zuständige Finanzamt eine andere Auffassung vertritt, als das zuvor zuständige.
II. Die von Ihnen geltend gemachten Kosten werden Sie nur dann „anerkannt bekommen“, wenn Sie beharrlich Ihren Standpunkt weiter verfolgen.
In Ihrem Fall ist es im Kern entscheidend, dass Sie nachwiesen können, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Sie haben bereits in Ihrer Einspruchsbegründung entsprechende Entscheidungen des BFH zitiert; wirklich entscheidungserheblich sind aber die konkreten Umstände, die bei Ihnen vorliegen. Deshalb ist es wichtig, gerade diese anzuführen und „auszuschlachten“. Sie müssen plausibel machen, dass in Ihrem Fall aufgrund Ihrer ganz speziellen (beruflichen und betrieblichen) Situation sich der Mittelpunkt in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer befindet. Können Sie dies nicht, so werden Ihnen auch die (einschlägigen) Entscheidungen des BFH nicht helfen können. Insoweit kann also die ablehnende Entscheidung des FA „falsch“ sein, muss es aber nicht.
III. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Prüfung der (kompletten) Einspruchsentscheidung des FA in diesem Rahmen gerade angesichts des ausgelobten Einsatzes nicht möglich ist. Falls Sie weiteren Bedarf an anwaltlicher Beratung/Vertretung sehen, so suchen Sie bitte einen Kollegen vor Ort auf. Alternativ stände auch ich dafür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
09.05.2006 | 16:51
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Eine Nachfrage habe ich dann doch noch:
Kann ich als Privatperson vor dem Finazgericht ohne anwaltliche Unterstützung auftreten?
Nochmals Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.05.2006 | 20:44
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage beantworten:
Vor den Finanzgerichten ist der prozessfähige Beteiligte postulationsfähig, d.h. er kann selbst auftreten und Verfahrenshandlungen vornehmen. Mit anderen Worten: Sie können vor dem Finanzgericht ohne anwaltlichen Beistand auftreten, also selbst Klage erheben, usw.
Ausnahme: Vor dem Bundesfinanzhof besteht ein Vertretungszwang.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt