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gültigkeit einer Unterschrift auf Mietvertrag

8. Februar 2006 13:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich habe ein Reihenhaus welches vermietet oder verkauft werden soll. Habe schon einen Mieter, dem ich meine Unterschrift auf dem Mietvertrag gegeben habe, er aber noch nicht, da er von mir noch schriftl. eine Zusatzvereinbarung haben will dh. er bekommt eine erneute Ausfertigung des Mietvertrages, die wir aber noch ein paar Tage zurückahlten, da wir auch einen Kaufinteressenten haben. Da ich vorrangig verkaufen möchte, habe ich nun jurist. die Frage, was passiert, wenn Kaufinteressent 100% kaufen will, wie muss ich vorgehen bezügl. meiner Unterschrift auf dem Mietvertrag (ohne den geforderten schriftl. Zusatz/Änderung den ich noch nicht unterschrieben habe) Hat meine Unterschrift trotzdem Gültigkeit dh. kann der Mieter obwohl er noch auf ein neues Exemplar wartet, das Recht auf Erfüllung des Mietvertragesa. Dem Mietinteressenten liegt also lediglich noch die alte von mir unterschriebene Version vor und er will unbedingt noch einen schriftl.Zusatz haben dh. die Maklerin muss Vertrag nochmal ändern und ich muss erneut unterschreiben.
Wäre super, wenn ich bis spät. morgen Nachmittag eine Info hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

In Ihrem Falle ist meines Erachtens aus mindestens zwei Gründen kein Mietvertrag zustande gekommen.
Jedenfalls mangelt es am bisherigen Zustandekommen zweier übereinstimmender Willenserklärungen zum Abschluss eines Mietvertrages, da noch keine zwei Unterschriften, nämlich von Ihnen als Vermieter und dem Mieter vorliegen.

Der ursprünglich von Ihnen dem Mieter vorgelegte Mietvertrag, der zwar von Ihnen unterzeichnet ist, vom Mieter jedoch nicht, ist noch nicht wirksam zustande gekommen.
Das Vorbringen des Mieters einer Zusatzvereinbarung ist eine Änderung des von Ihnen vorgelegten Mietvertragsangebots, somit ein neues Angebot, das Sie erst annehmen müssen.

Nun könnte es passieren, dass dem Mieter einfällt, das von Ihnen dem Mieter vorliegende Vertragsangebot doch noch durch Unterzeichnung anzunehmen.
Daraufhin würde ein wirksamer Mietvertrag vorliegen, so dass Sie dem Mieter nunmehr mitteilen sollten, dass Sie sich aufgrund der vom Mieter gewollten Zusatzvereinbarung nicht mehr an Ihr Ursprungsangebot gebunden fühlen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.

Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

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