Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des gebotenen Einsatzes im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworten:
Ein Mietvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein zur Unterschrift übersandter Vertrag wird aber in der Regel, da er einem Abwesenden gegenüber angenommen werden muss, erst mit der Rücksendung wirksam.
Die Behörde ist durch die Aufnahme der Umbauarbeiten und Besitznahme des Objekts aber vorerst konkludent in den Mietvertrag eingetreten. Fraglich ist nur die Laufzeit.
Nach der Schilderung ist ihr Angebot auf 5-Jahres-Miete aber eben nicht angenommen worden (eben durch die Kauferklärung - beides geht unbedingt nicht)
Sie schreiben dazu : "Bis zum Kaufabschluß baten Sie um einen Mietvertrag." Dies gilt jedenfalls als Ausschlagung des ersten oder Unterbreitung eines neuen Angebotes.
Somit kann ein unbedingter Mietvertrag über 5 Jahre nicht für Sie nachweisbar zustande gekommen sein,da Sie an einer kurzzeitigen Vermietung nicht interessiert waren, eine langzeitige Vermietung aber an der Kaufabsicht scheiterte.
Es bleibt noch die Möglichkeit, dass das Mietverhältnis unter der aufschiebenden Bedingung des Nicht-Kaufes geschlossen werden sollte.
Dies sehe ich schon eher als gegeben an; dann allerdings ist noch zu prüfen, ob eine einfache oder qualifizierte Befristung überhaupt möglich war und ob dessen Voraussetzungen denn in Ihrem speziellen Fall vorliegen (Stichwort: notwendige Begründung usw...).
§ 575 BGB
- Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Für eine weitere Prüfung wären daher weitere Angaben über das Zustandekommen des Mietvertrages und die Verhandlungen zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Welche Möglichkeiten habe ich denn, wenn die Behörde trotz Vorvertrag (ist ja nich bindend-nur eine Willensbekundung) nicht kauft? Auch dann zählt die angebotene 5-Jahres-Laufzeit nicht?
Ich hatte ja vorher im Angebot darauf hingewiesen, dass eine von beiden Bedingungen erfüllt werden müssen.
Ansprüche aus einem Vorvertrag (etwa auf Abschluss des Hauptvertrages) wären nur gegeben, wenn dieser abgeschlossen worden wäre- nach Ihrer Schilderung liegt dieser vor? Aus dem Vorvertrag können Sie auf Abschluss des Hauptvertrages klagen oder aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei wird es darauf ankommen, was wie in diesem Vorvertrag formuliert worden ist! Da in Deutschland der Kaufvertrag beim Hauskauf einer notariellen Beurkundung Bedarf, gilt dies auch für den Vorvertrag beim Hauskauf, so dass mangels notarieller Beurkundung wohl der Kauf nicht durchgesetzt werden könnte. Wohl aber bleiben noch Schadenersatzansprüche - ich kann Ihnen raten, bei Nichtzustandekommen anwaltliche Hilfe nicht nur im Rahmen der oberflächlichen Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen - auch zu Recht,da Sie ihre Absichten schon von Anbeginn gegenüber der Behörde Kund getan haben- zu wahren. Gerne helfe auch ich dabei, ihre Ansprüche durchzusetzen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies gewissenhaft aber erst nach Durchsicht der Unterlagen möglich ist.