PayPal Verkäuferschutz AGB unwirksam, da Widerspruch zum BGB ?
| 02.08.2015 11:30
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Hallo,
bitte beantworten Sie unsere Frage, wenn Sie noch Verbesserungen oder Ideen haben. Wir sind gewillt, alle Instanzen gegen PayPal zu durchlaufen. Jetzt stehen wir vor dem Landgericht.
Folgendes hat sich ereignet.
Wir sind bei eBay als gewerblicher Verkäufer angemeldet. Im Juni 2014 haben wir eine Ware via Aktion bei eBay verkauft. Der Käufer zahlte über PayPal.
Der Käufer ist ebenfalls gewerblich. Es liegt kein Kontomissbrauch, usw. vor. Der Kauf war vom Käufer auch wirklich gewollt.
Nun ist es so, dass der Käufer uns bat, die Ware an eine andere Adresse zu senden. Dem sind wir nachgekommen.
Nun ist die Ware beim Transportunternehmen verschwunden. Dies ist auch bestätigt. Es ist keine Zustellung erfolgt.
Der Käufer hat natürlich einen Antrag auf Käuferschutz gestellt und PayPal hat zu seinen Gunsten entschieden. Begründung: Wir haben an eine andere Adresse als die bei PayPal hinterlegte versendet.
So sehen es die PayPal AGB. Dies ist uns bekannt.
Wir weigern uns dennoch zu bezahlen, da wir erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser PayPal AGB haben, denn laut § 447 BGB
ist der Fall klar:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Sind Verkäufer und Käufer einander ebenbürtige Vertragspartner, wie es beim Versendungskauf von Unternehmer zu Unternehmer (B2B) der Fall ist, geht die Gefahr gemäß § 447 BGB
bereits mit Übergabe der Kaufsache an den Transporteur auf den Käufer über.
Wir halten daher die PayPal AGB für unwirksam, da § 307 BGB
anzuwenden ist:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (…).
Im Übrigen dürften die PayPal AGB auch gegen das Transparenzprinzip gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
verstoßen, denn diese sind nicht so formuliert, dass sich für den Vertragspartner seine Rechten und Pflichten klar aus den AGB ergeben.
PayPal behält sich Gestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsentwicklung vor und schafft damit für den Vertragspartner unüberschaubare Risiken.
Diese da wären:
3.2 Der Zahlungsempfänger beantwortet sämtliche Anfragen von PayPal bezüglich des vorübergehend einbehaltenen Zahlungsbetrags innerhalb der von PayPal vorgegebenen Frist; in der Regel bedeutet dies innerhalb von sieben bis zehn Tagen. Antworten sind in der Regel online auf der Webseite von PayPal oder per E-Mail zu geben. Dies umfasst auch Anfragen zur Dokumentation oder Verifizierung der ordnungsgemäßen Auslieferung der Ware, die von PayPal in angemessenem Umfang zur Untersuchung des Geschäftsvorgangs gefordert werden können.
"Sämtliche Anfragen"....."von PayPal in angemessenem Umfang".....
5.1 PayPal behält sich vor, Informationen und Belege anzufordern und gegebenenfalls den Zugriff des Zahlungsempfängers auf sein PayPal-Konto einzuschränken, falls PayPal den begründeten Verdacht hat, dass dieser Zahlungsempfänger in betrügerischer Absicht handelt. PayPal behält sich darüber hinaus vor, in diesen Fällen keinen Schutz zu gewähren.
"Informationen" und Belege"
5.4 PayPal behält sich vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen diesen Schutz zu ändern oder zu beenden. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt.
Für den Vertragspartner ist ein Risiko überhaupt nicht abzuschätzen, da nicht deutlich wird, anhand welcher Richtlinie, der Verkäuferschutz überprüft wird. Das PayPal jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen ändern oder beenden kann, ein Widerspruch ausgeschlossen wird, ist ein klarer Verstoß gegen das Transparenzprinzip und eine unangemessene Benachteiligung.
Auch die Bewerbung des "Verkäuferschutzes" dürfte darunter fallen.
Auf der PayPal Seite heisst es:
"Verläuft eine Zahlung nicht reibungslos, sichern wir Sie unter bestimmten Voraussetzungen gegen Zahlungsausfall ab – ganz gleich, ob der Verkauf bei eBay oder in Ihrem Online-Shop getätigt wurde."
In seiner Werbung spricht PayPal von „Sicherheit" in Bezug auf den Verkäufer/Käuferschutz. Dies muss jedoch eingeschränkt werden. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, bei der Bewerbung des Käuferschutzes könnte es sich um eine irreführende und damit unerlaubte Werbung nach dem Gesetz handeln. Beim Verbraucher wird der Eindruck suggeriert, dass ihm der vermeintliche Käuferschutz als ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch zur Seite steht. Das ist aber das genaue Gegenteil einer „Vermittlung", die Paypal eigentlich anbietet.