Ich habe folgendes Problem: Ich bin 24 Jahre alt, in Deutschland geboren (zu diesem Zeitpunkt waren meine Eltern beide Ukrainer) und bekomme nun weder die deutsche Staatsangehörigkeit, noch einen Reiseausweis für Ausländer von der Behörde ausgestellt. Im letzten Brief wurde mir nun mitgeteilt, dass ich das Land bis Ende Dezember zu verlassen habe und man mich ansonsten abschieben würde, da ich mich illegal im Land aufhalte. Die Behörden behaupten ich müsse einen ukrainischen Pass haben um in Deutschland bleiben zu können. Die ukrainische Behörde stellt mir jedoch keinen Pass aus, da ich dort nie gelebt oder gemeldet war. Mein Aufenthaltstitel (unbefristet) wurde widerrufen. Meine Mutter besitzt beide Pässe. Ich bin hier zur Schule gegangen, habe meine Ausbildung gemacht und arbeite seit mehreren Jahren. Was kann ich tun?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß Ihrer Schilderung ist Ihr aktueller Status, dass Sie staatenlos sind. Als Staatenloser über 21 Jahre haben Sie einen Anspruch darauf eingebürgert zu werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Wohnung oder Aufenthaltsort in Deutschland
2. Einbürgerungstest
Sie müssen den Einbürgerungstest absolvieren und bestehen.
3. Straffreiheit
Sie dürfen nicht wegen einer schweren Straftat vorbestraft sein.
4. Sprachkenntnisse
Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen (B1)
5. Bekenntnis zu Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
6. Lebensunterhalts
Ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) müssen Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren können.
Gegen den letzten Bescheid sollten Sie Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Dies geht zwar prinzipiell auch ohne Anwalt, ist jedoch nicht ratsam. Als Staatenloser können Sie nicht einfach abgeschoben werden, wenn die Ukraine nicht bereit ist Sie aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller21. Oktober 2017 | 14:17
Danke für Ihre schnelle Antwort! Haben Sie zu den genannten Argumenten noch die entsprechende gesetzliche Bestimmung für uns? Und gegebenenfalls eine Empfehlung für einen Anwalt in Hamburg? Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt21. Oktober 2017 | 14:41
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Anspruch auf Einbürgerung ergibt sich aus § 10 StaG. Das Abschiebeverbot folgt aus § 60 AufenthG
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Da ich nicht im Hamburger Raum tätig bin, kann ich Ihnen leider keine persönliche Empfehlung aussprechen. Bitte suchen Sie nach einem Fachanwalt für Migrationsrecht. Dort sind Sie am besten aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt