Sehr geehrter Ratsuchende,
nachdem die Auslandergesetze in der Vergangenheit immer wieder verschäft worden sind, werden Sie, so wie Sie den Fall schildern, die Abschiebung nicht wieder aufheben.
Sollten Sie als deutsche Staatsbürgerin Ihren Freund nun aber heiraten, kann nach §§ 23, 17 AuslG Ihren Ehegatten dann die Aufenthalterlaubnis erteilt werden. Diese wird zunächst befristet, wird aber verländert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Voraussetzung ist aber, dass Sie als Deutsche Ihren gewönlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle