Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Lebensgefährtin Ihres Schwagers und ihr Ehemann sind zu je 50 % Miteigentümer am Grundstück. Es handelte sich hierbei um einen 50 % ideellen Miteigentumsanteil, welcher nicht mit 50 % der Wohnfläche gleichzusetzen ist.
Von Miteigentum spricht die Rechtsordnung immer dann, wenn mehreren Eigentümern gemeinschaftlich eine Sache nach Bruchteilen zusteht.
Über seinen Anteil kann jeder Miteigentümer gemäß § 747 S. 1 BGB
allein verfügen. Über die ganze Sache nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich § 747 S. 2 BGB
.
Dies bedeutet, dass sie gemeinschaftlich, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan haben, regeln können, welchem Miteigentümer welche Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Sie können gemeinschaftlich auch andere Regelungen zur Sache treffen so beispielsweise eine Regelung hinsichtlich eines Umbaues. Derartige Regelungen können jedoch wie bereits ausgeführt nur gemeinsam getroffen werden.
Wenn wie in Ihrem Fall die Miteigentümer eine Regelung dahingehend getroffen haben, dass bestimmte Teile der Sache (in Ihrem Fall bestimmte Wohnungen) einzelnen Miteigentümern zur alleinigen Nutzung überlassen werden, so beeinhaltet dies bereits einen Ausschluss der übrigen Miteigentümer von der Nutzung dieses Teiles.
Ein Anspruch der Lebensgefährtin auf 50% der Wohnfläche ergibt sich aus einem 50% Miteigentumsanteil nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
T.Vogel
Diese Antwort ist vom 17.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo.
Wir haben jetzt Post von ihrem Anwalt bekommen.
"Unsere Mandantin und sie sind Eigentümer des Hauses......der jeweilige Miteigentumsanteil liegt bei 50% Allerdings nutzen Sie 65 % und meine Mandantin nur 35%. Unsere Mandantin könnte sich vorstellen ihren Wohnraum auf 50% zu erweitern. Hierzu kommt eine Nutzung g der über ihre Wohnung liegenden Räume in betracht.Bitte teilen Sie uns mit ob sie damit einverstanden sind. Andernfalls müssten die Kosten im Umfang der Nutzung geändert werden."
So der Brief. Was mir aufgefallen ist, es wird über Nutz und nicht Wohnfläche geschrieben. Bei der reinen nutzfläche sieht die Verteilung wieder anders aus als dort beschrieben.
Davon abgesehen,was raten sie uns? Einen Anwalt hinzuziehen, selber antworten, ignorieren? Wie ist wohl der weitere Verlauf wenn wir dem Anwalt mitteilen das wir nicht einverstanden sind? Haben wir zu befürchten das sie Recht bekommt? Sie hat vor unserem Einzug ihr Einverständnis gegeben, vor Zeugen. Sie wusste das das unsere Bedingung für den Einzug war. Mfg
Sie sollten einen Fachkollegen vor mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen und diesen auf das Schreiben des gegnerischen Kollegen reagieren lassen.
Häufig ist es durch die Einschaltung von fachlich versierten Vertetern möglich ein vernünftige für alle Parteien akzeptable Lösung ohne die Einschaltung von Gerichten herbei zu finden