Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall müsste zunächst geprüft werden, ob beim Abschluss des Vertrages ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde. Wurde ein solcher Liefertermin vereinbart,so können Sie nach Ablauf des Termin nach § 323 BGB
vom Vertrag zurück treten, wenn Sie dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Wurde im Vertrag kein Liefertermin vereinbart, so wird im Zweifel § 271 BGB
gelten, wonach die Lieferung sofort fällig ist. Sie könnten dann jetzt schon eine Frist zur Nacherfüllung setzen und nach Ablauf wiederum entsprechend § 323 BGB
vom Vertrag zurück treten. Ich gehe hierbei allerdings davon aus, dass in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers hinsichtlich der Lieferzeit eine Regelung getroffen wurde. In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob Sie diese Geschäftsbedingungen akzeptiert und die Möglichkeit deren Kenntnisnahme hatten. Ansonsten wären die Geschäftsbedingungen nicht zum Vertragsbestandteil geworden.
Falls in Ihrem Vertrag keine Regelung zum Liefertermin vorhanden ist, möchte ich Ihnen daher empfehlen, dass Sie Ihren Vertragspartner unter Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrages auffordern und für den Fall des Fristablaufs den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wurden in den Vertrag allerdings Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, sollten Sie sich unter Vorlage derselben nochmals anwaltlich beraten lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht