Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Damit Sie das Recht zum Rücktritt haben, müssen Sie den Vertragspartner in Verzug setzen. Dieser ist durch eine Aufforderung zur Lieferung unter Nachfristsetzung und ein fruchtloses Ablaufen dieser Frist in Verzug (§ 323 BGB
).
Der Vertragspartner ist der Verkäufer, es kommt also nicht darauf an, ob er selbst die Lieferschwierigkeiten zu vertreten hat.
Da die Lieferung für den 11.09.2020 vereinbart war, sollte zuerst Einblick in die AGB des Händlers genommen werden. Oft ist dort eine geregelt um welche Zeitspanne ein unverbindlicher bzw. freibleibender Liefertermin überschritten werden darf und gegebenenfalls wie lang die Nachfristsetzung sein muss.
Oftmals ist bei freibleibenden Lieferterminen ein Überschreiten von 28 Tagen bis 60 Tagen in den AGB geregelt.
Ist die Lieferzeitüberschreitung abgelaufen, so müssen Sie eine Nachfrist in der in den AGB bestimmten Länge setzen. Nach Ablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Sie sollten dies per Einwurfeinschreiben machen.
Sollte in den AGB nichts geregelt sein, so können sie den Händler zur Lieferung unter Fristsetzung auffordern. Die Frist sollte nach dem BGH 3 -4 Wochen betragen (BGH, Urteil vom 07.10,1981, AZ: VIII ZR 229/80
). Auch dies sollte schriftlich schriftlich per Einwurfeinschreiben erfolgen. Sie sollten den Rücktritt bei fruchtlosem Ablauf der Frist vorher androhen und auch in diesem Fall nach Ablauf der Frist die schriftliche Rücktrittserklärung absenden.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
05.10.2020
|
20:03
Antwort
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