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gewerblicher Hundeplatz im Außengebiet

26. Mai 2019 12:33 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Zusammenfassung

Kann ich in Rheinland-Pfalz für meine gewerblichen Hundeschule im Außenbereich ein Reitzelt oder eine Halle errichten?

Nein, die Errichtung eines Reitzeltes oder einer Halle für eine gewerbliche Hundeschule im Außenbereich ist nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nur sehr eingeschränkt möglich. Eine Baugenehmigung mit anschließendem Widerspruch und ggf. Klage hätte aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage, die maximal Gebäude bis 10 qm zulässt, nur geringe Erfolgsaussichten.

Guten Tag!

Vorab: ich habe bereits alle möglichen Bauvoranfragen durch und kenne mich damit schon ein bißchen aus. Ich brauche wirklich eine Hilfe, zu der Frage: wie kann ich begründen, dass ein gewerblicher Hundeplatz als sonstige Vorhaben in den Außenbereich gehören und somit dort auch Bauvorhaben verwirklicht werden können?

Fakten: gewerbliche Hundeschule in Rheinland-Pfalz, seit 2009 Pächter eines bereits vorhandenen Hundeplatzes (eingezäunt, teilweise befestigt, Holzhäuschen vorhanden) von einer Stadt, der Hundeplatz befindet sich im Außenbereich. Zufahrt ist erschlossen, Parkplätze ausreichend vorhanden, Strom und Wasser vorhanden. In unmittelbarer Umgebung befinden sich weitere Freizeitanlagen wie Kunstrasen-Fußball-Platz, Schützenverein, Rottweiler-Hundeplatz... Nun zum Problem: wir möchten ein Reitzelt oder eine Halle in Holzbauweise errichten. Ablehnung wegen Außenbereich, Begründung: Das Vorhaben ist in Siedlungen genehmigungsfähig und damit nicht im Außenbereich. Danach haben wir es in "Siedlungen" versucht: Innengebiet wird es sofort wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung abgelehnt. In Gewerbegebieten verkauft man uns ebenfalls kein Grundstück: Abschreckung anderer Betriebe, zu laut, nicht gewünscht. Falls wir doch ein Grundstück in Gewerbe-/Industriegebieten angeboten bekommen, werden im Bauvorantrag starke Einschränkungen in Form von zeitlichen Begrenzungen angegeben oder Auflagen, wieviele Stunden am Tag max. Lärm gemacht werden darf. Eine "normale" Ausführung einer Hundeschule ist damit stark gefährdet. Es stört also sowohl in Gewerbegebieten als auch im Innenbereich. Für mich wäre nun der Umkehrschluss, dass es in den Außenbereich gehört. Wir werden auf diesem Platz ja auch geduldet, die Gemeinde steht dahinter, aber das übergeordnete Bauamt beruft sich darauf, dass mit unserem Gewerbe dort nicht gebaut werden kann, weil wir nicht priveligiert sind oder kein sonstiges Vorhaben. Ich denke, es gibt da durchaus einen Spielraum, oder? Gibt es irgendeine Möglichkeit, unser Vorhaben doch da zu verwirklichen?

In der Hoffnung auf irgendeine Hilfe...

Mit freundlichen Grüßen
V. Weiland

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Leider ist die Landesbauordnung für RLP eindeutig. Gemäß Paragraph 62 sind höchstens Gebäude bis 10 qm im Aussenbereich zulässig, doch das wird Ihnen nichts bringen.

Auch anderslautende Urteile habe ich nicht finden können.

Sie könnten höchstens eine Baugenehmigung beantragen und gegen eine zu erwartende Ablehnung Widerspruch einlegen, in dem Sie alle Argumente aufführen, die Sie in Ihrer Schilderung genannt haben. Ggf. müssten Sie dann klagen.
Die Erfolgsaussichten halte ich allerdings für äußerst gering angesichts der eindeutigen Gesetzeslage.

Ich bedauere, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

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