Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Leider ist die Landesbauordnung für RLP eindeutig. Gemäß Paragraph 62 sind höchstens Gebäude bis 10 qm im Aussenbereich zulässig, doch das wird Ihnen nichts bringen.
Auch anderslautende Urteile habe ich nicht finden können.
Sie könnten höchstens eine Baugenehmigung beantragen und gegen eine zu erwartende Ablehnung Widerspruch einlegen, in dem Sie alle Argumente aufführen, die Sie in Ihrer Schilderung genannt haben. Ggf. müssten Sie dann klagen.
Die Erfolgsaussichten halte ich allerdings für äußerst gering angesichts der eindeutigen Gesetzeslage.
Ich bedauere, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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