Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die in einem Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 63a und 64 geprüft werden, oder
2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
(§ 61 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin - BauO Bln).
Sie müssen mir bitte mitteilen, was in den 3 Einheiten für eine Kurzzeitvermietung geschehen oder nicht geschehen soll. Das ist ganz wesentlich!
Ich hoffe, Ihre Frage bis hierhin verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 707280
Web: http://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Die Kurzzeitvermietung sollte entweder eine Mischung aus Ferienwohnung und Wohnungen für Mitarbeiter von Unternehmen sein oder nur das letztere.
Andere Vermietungen - insbesondere Rotlicht oder stundenweises vermieten plane ich nicht!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ferienwohnen und Pensionsbetrieb/Monteurswohnung sind bauplanungsrechtlich andere Nutzungen als eine Lackiererei; an sie werden andere Anforderungen gestellt. Deshalb ist die Nutzungsänderung nicht verfahrensfrei, und das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauO Bln ist durchzuführen.
Das Bauvorhaben muss sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Interessant ist hier die Art der baulichen Nutzung: Es fragt sich, ob es in der näheren Umgebung Ferienwohnen und Pensionsbetrieb/Monteurswohnung gibt. Wenn es diese Nutzungen dort gibt, haben Sie bauplanungsrechtlich keine Probleme - andernfalls steht das Gebot des Einfügens Ihrem Vorhaben leider im Wege.
Möglicherweise brauchen Sie keinen Entwurfsverfasser. Das kann nur beurteilt werden, wenn alle Baumaßnahmen bekannt sind. Für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung verfasst werden, und für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben benötigen Sie keine Fachkraft (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln).
Die Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) dürfte in diesem Fall kein Hindernis sein. Und solange das Sanierungsgebiet nicht förmlich festgesetzt ist, gelten insoweit auch keine Restriktionen.
Wenn noch Fragen sind, schreiben Sie mir einfach eine E-Mail!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt