Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst unterstelle ich, dass die bisherige Nutzung angemeldet und genehmigt gewesen ist, da ansonsten sicherlich gar keine Chance auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht.
Aber auch dann stehen den Chancen denkbar schlecht, das von Ihnen beabsichtigte Vorhaben im Streitfall durchzusetzen:
Wenn der Neubau nicht dem landwirtschaftlichen Gewerbe dient oder nur die Reparaturen umfasst, die EIN solcher Betrieb mit sich bringt, steht es nahrzu immer im nicht angreifbaren Ermessen der Behörde, eine solche Genehmigung zu verweigern (VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 05.07.1990, Az.: 8 S 48/89
mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Entscheidend ist, dass die charakteristische Nutzung der Landschaft durch so ein Vorhaben gefährdet werden könnte und als Störung empfunden werden kann.
Derzeit werden daher in der Regel für solche Vorhaben keine Genehmigung erteilt.
Gleichwohl sollten Sie es probieren und persönlich mit den Plänen beim Bauamt vorstellig zu werden - einen Rechtsanwalt sollten Sie dazu noch nicht mitnehmen.
So können Sie ggfs in Erfahrung bringen, unter welchen Möglichkeiten - auch zur Gestaltung - eine Genehmigung außnahmsweise erteilt werden kann.
Eine Klausel, Vorschrift u.a., wonach im Außenbereich eine gewerbliche Fremdnutzung auch nur im geringen Maße zugelassen werden MUSS, gibt es nicht - daher meine einleitende Unterstellung. Denn liegt bisher keine Genehmigung für die Nutzungsänderung zum Reparaturbetrieb vor, werden Sie mit einer Nutzungsuntersagung rechnen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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