Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Voraussetzungen einer Familienversicherung ist in § 10 SGB V
geregelt. Danach ist unter anderem nach § 10
I Nr. 3 SGB V Voraussetzung, dass der Familienangehörige nicht versicherungsfrei ist und nach § 10
I Nr. 4 SGB V, dass er nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her [die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und] den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Der Ausschluss gilt auch, wenn der Selbstständige nur geringe oder keine Einnahmen erwirtschaftet. So führt eine fehlende Gewinnerzielung nicht zur Familienversicherung, die Erwerbstätigkeit muss lediglich auf Gewinnerzielung gerichtet sein (im Unterschied zum Hobby).
Zur Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen. Folgende weitere Anhaltspunkte der Krankenkassen kann ich Ihnen dafür nennen: ““Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§§ 14 ff. GewO
), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Std. in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für evtl. erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Std. ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.““
Nach § 10
VI SGB V ist das Mitglied verpflichtet, der Krankenkasse Änderungen zu melden.
Die Folge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Familienversicherung führt zu dem Fehlen einer Familienversicherung für Ihre Frau mit der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 9
I Nr. 2 SGB V innerhalb der Frist des § 9
II Nr. 2 SGB V.
Eine Nachentrichtungspflicht richtet sich dagegen danach, ob Ihre Frau als Selbstständige trotz hauptberuflicher Tätigkeit versicherungspflichtig oder versicherungsfrei nach §§ 5
ff. SGB V ist. Dies richtet sich nach der Art der Selbstständigkeit. Rückständige Ansprüche würden gemäß § 25 SGB IV
nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind verjähren.
Sollte Ihre Frau jedoch aufgrund Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit gerade nicht versicherungspflichtig sein, sehe ich derzeit aufgrund Ihrer Schilderungen (Vorschlag einer freiwilligen Versicherung durch KK) keine Berechtigung für eine Nachforderung. Fragen Sie diesbezüglich aber bei der zuständigen Kasse nach, aus welchem Grund eine Versicherungspflicht vorliegen soll und worauf sich eine Nachforderung stützen würde.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Vielen Dank für die ausführlichen, doch komplizierten Ausführungen. Die Krankenkasse hat mir folgendes mitgeteilt:
die Tatsache das ein Angestellter im Betrieb mitarbeitet (egal ob Voll/Teilzeit) hat lt. Kasse dazu geführt das keine weiterversicherung in der Familienversicherung mehr gegeben war. Das bedeutet, die Kasse könnte wohl rückwirkend bis zum Termin der Einstellung des Angestellten Beiträge nachfordern. Sie sprechen an das die Krankenkasse selbst die Beurteilung der Verhältnisse festlegen?/feststellt. Kann eine andere Kasse andere Maßstäbe anlegen?, könnte es sein das eine andere Kasse es ermöglicht das meine Frau trotz Angesteller Person in der doch preiswerteren Familienversicherung bleiben kann?
Bei den zitierten Anhaltspunkten für die Einstufung, insbesondere der Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit bei der Anstellung von Mitarbeitern, handelt es sich um Auslegungskriterien, die von den Gremien der Spitzenverbänder der KK aufgestellt wurden. Ich gehe somit nicht davon aus, dass eine anderen KK anders entscheiden würde. Im Übrigen würde es - wie ausgeführt - für eine Nichtversicherung in der Familienversicherung bereits ausreichen, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Sobald diese vorliegt, besteht kein Anspruch auf Familienversicherung. In jedem Fall sollten Sie somit den jeweiligen Status ausdrücklich und vorab überprüfen und feststellen lassen.
Ihre Frau hat nun nach § 9
I Nr. 2 und II Nr. 2 SGB V das Recht, sich innerhalb der Frist von 3 Monaten freiwillig zu versichern (beitreten). Sie kann sich jedoch auch einen Vertrag mit einer privaten Versicherung abschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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