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geschäftsführender Gesellschafter

29. Juni 2007 23:31 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Ratgeber,

ich bin momentan als freiberuflicher Entwicklungsingenieur tätig und möchte demnächst einen Rechtformwechsel durchführen - vom Einzelunternehmer zur GmbH.
So wie ich es verstanden habe, bin ich dann als geschäftsführender Gesellschafter immer noch "selbständig", d.h. keine gesetzliche Sozialversicherung ist zu entrichten.

Meine Frage:
Wenn ein Partner als zweiter geschäftsführender Gesellschafter mit einsteigen würde (mit 30% Beteiligung), wäre dieser dann auch "selbständig" und von der gesetzlichen Sozialversicherung auch befreit??

Vielen Dank.

Gruss

der Ratsuchende.

Sehr geehrter Fragender,

prinzipiell haben Sie Recht, dass Sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Sie müssten sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Selbständig sind Sie jedoch nicht (Sie sind Angestellter der GmbH), werden jedoch aber als selbständig eingestuft.

Bei Ihrem Partner wird dieses so eingestuft werden, dass dieser sozialversicherungspflichtig ist. In besonderen Ausnahmefällen könnte dieses anders zu beurteilen sein, wenn er für das Unternehmen in besonderer fachlicher Hinsicht wichtig ist, sodass dieses ohne ihn gar nicht zu führen wäre und er deswegen eine besondere Machtstellung hätte.
Diese Beurteilung bleibt jedoch letztendlich der Prüfung Krankenkasse vorbehalten.

Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter




Rückfrage vom Fragesteller 30. Juni 2007 | 17:44

Hallo Frau Dr. Seiter,

vielen Dank für die rasche Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist eine gesetzliche Krankenkasse dafür zuständig - verstehe ich zwar nicht ganz, aber okay.

Gibt es für eine solche Ausnahme, die Sie erwähnt haben, eine konkrete Rechtssprechung, die man heranziehen könnte?
Dankeschön.

Gruss, der Ratsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2007 | 20:01

Grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger zwar zuständig, aber der Kontakt zu diesen wird über die Krankenkasse hergestellt.

Näheres finden Sie auch unter Urteil des BSG vom 24.11.2005 BSG
B 12 RA 1/04 R sowie abweichend vom BSG Hessisches LSG vom 23.11.2006 L 1 KR 763/03 .

Ich hoffe, Ihnen weitergholfen zu haben.

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