Ich halte 15 % Anteile bei einer GmbH, bei der ich auch als leitender Angestellter beschäftigt bin. Es gibt zwei weitere Gesellschafter, die 35% und 50 % der Anteile halten und gemeinsam als geschäftsführende Gesellschafter fungieren. Diese beiden haben jetzt eine andere GmbH aufgekauft, halten dort 40 und 60 % der Anteile und sind auch dort ebenfalls als geschäftsführende Gesellschafter tätig.
Muss von dieser zweiten GmbH nicht irgendeine Art an Aufwandsentschädigung an die erste GmbH gezahlt werden? Einen (mir natürlich nicht im Einzelnen bekannten) zeitlichen Aufwand für die Geschäftsführung des 2. Unternehmens muss es ja geben.
Die Geschäftsführer haben früher ca. 45 - 50 Stunden pro Woche für unsere gemeinsame GmbH gearbeitet - und arbeiten aktuell auch nicht länger. Also ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführertätigkeit für die 2. GmbH während der sonst für die 1. GmbH aufgewendete Arbeitszeit erfolgt. Die Möglichkeit dass die neuen Geschäfte ausschließlich in den Abendstunden oder an den Wochenenden erfolgt ist auszuschließen, da Kundenkontaktierung erforderlich und somit eine Anbindung an die allgemein üblichen Geschäftszeiten notwendig ist.
Unsere gemeinsame GmbH beschäftigt 50 Mitarbeiter; die neue ca. fünf. Müsste dann nicht einforderbar sein, dass von der neuen GmbH 10 % der Geschäftsführergehälter der ersten GmbH erstattet werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
GmbH
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Geschäftsführer ist grds. zwischen seiner Organstellung und seinem Dienstverhältnis zu unterscheiden.
Die Organstellung verbietet es dem GF nicht, auch GF anderer Gesellschaften zu sein. Erst muss aber dennoch sein Amt mit der gebotenen Sorgfalt ausüben, da ihm ansonsten Schadensersatzforderungen drohen. Es besteht nur die Einschränkung, dass der GF einer Mehrpersonen-GmbH nach der Geschäftschancenlehre keine Geschäfte selbst oder durch eine andere Gesellschaft erledigen darf, die auch die GmbH erledigen dürfte.
Eine Einschränkung bei der Vetretung auch anderer GmbHs kann sich daher allenfalls aus dem hier unbekannten Dienstvertrag ergeben. Falls dort keine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, zu Konkurrenzschutz o.ä. enthalten sind, kann den GF die Vertretung auch der neuen GmbH nicht verwehrt werden.
Auf jeden Fall gilt aber, dass die Geschäftsführung der neuen GmbH entweder zulässig oder eben unzulässig ist. Erstattungen sind daher ohne entsprechenden Managementvertrag nicht geschuldet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.