Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1) Zur Höhe der Geschäftsgebühr:
Bei einem zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 150.000,- beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVR, Nr. 2400 VV in der Tat EUR 2060,50. Die 1,3 Gebühr stellt hierbei die sog. "Mittelgebühr" da. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Umgekehrt kann es jedoch auch geboten sein, eine geringere als die Mittelgebühr anzusetzen, wenn die betreffende Rechtssache einen deutlich unterdurchscnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweist. Hierbei ist jedoch ein hoher Maßstab anzulegen. So wird die Ansetzung einer 1,3 Gebühr im Rahmen von Abmahnungen in der Regel auch von den Gerichten nicht beanstandet und dürfte auch in Ihrem Fall angemessen sein.
2) Zur Höhe des Gegenstandswertes
Für den in der Abmahnung enthaltenen Unterlassungsanspruch ist der Gegenstandswert gem. § 3 ZPO
zu schätzen.
Maßgeblich ist hier das Interesse des Abmahnenden/Rechtsinhabers an der Unterbindung weiterer Verstöße gegen das ihm zustehende Recht. Es kommt also insbesondere nicht darauf an, welchen Wert in Ihrem Fall dem von Ihnen angemeldeten Domainnamen zukommt.
Berücksichtigt werden müssen vielmehr die Art des Rechtsverstoßes, seine Schädlichkeit für den Rechteinhaber, den räumlichen und zeitlichen Umfang der Verletzungshandlung. Ist ein durchschnittlicher Jahresumsatz des Rechteinhabers bezifferbar, kann man sich hieran orientieren.
Je bekannter ein Markeninhaber, je größer seine Geschäftstätigkeit, umso höher fällt also in der Regel auch der Gegenstandswert aus. Ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass ein Wert von EUR 150.000,- angesetzt werden durfte, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Als Regelwert für Abmahnverfahren "mittlerer Art" werden von den Gerichten Werte zwischen EUR 25.000,- und 50.000,- angesetzt, so dass es in Ihrem Fall schon einer besonderen Begründung dafür bedürfte, warum der Gegenstandswert deutlich höher angesetzt wurde.
Unabhängig davon, ob der Gegenstandswert letztlich zutreffend angesetzt wurde besteht meiner Erfahrung nach eine gute Erfolgsaussicht, die zu zahlende Anwaltsgebühr durch außergerichtliche Verhandlungen nach unten zu drücken, solange nur die Unterlassungserklärung an sich abgegeben wird.
3) Zum Vorliegen einer Wettbewerbshandlung
Die Verknüpfung der abgemahnten Internetadresse zu Ihrer eigentlichen Internetadresse ist grds. eine Wettbewerbshandlung im Sinne des Markengesetzes. Dass über die abgemahnte Seite selber keine Umsätze generiert worden sind, ist grds. unbeachtlich, da Sie mit Ihrer "Hauptadresse" in demselben Brancheninhalt (jdf.im weiteren Sinne) tätig sind und hierüber vermutlich Umsätze getätigt haben werden. Im übrigen müssen noch nicht einmal erhebliche Umsätze getätigt worden sein. Im Wettbewerbs- und Markenrecht gilt der sog. Begriff des "Handelns im geschäftlichen Verkehr", welcher weiter auszulegen ist als der Begriff des gewerblichen Verkehrs und auch geringe wirtschaftliche Tätigkeiten erfassen kann.
Die alleinige Aufgabe der Verknüpfung der abgemahnten zu Ihrer Internetadresse dürfte nicht ausreichend sein, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Zwar gilt bzgl. Internetdomains der Grundsatz "first come, first served", d.h. derjenige, der eine Adresse als erster anmeldet, bekommt diese zugeteilt und kann sie nutzen. Dies entbindet jedoch nicht von der Beachtung bestehender Markenrechte. Da nach Ihren Angaben zum Zeitpunkt Ihrer Reservierung die Marke schon bestanden hat (auch wenn sie zwischenzeitlich den Inhaber gewechselt hat), hat sie ihrer Internetadresse gegenüber wohl die besseren Rechte. Eine Änderung der Rechtsinhaberschaft ändert nichts am Inhalt des Markenrechts an sich (dieses macht ja gerade den Wert einer Marke aus, wegen dem sie verkauft werden kann).
Die Aufgabe der Verknüpfung alleine könnte auch deswegen nicht ausreichend sein, weil bei Nutzern, die die Seite aufrufen und die diese Seite mit dem Markeninhaber gedanklich in Verbindung bringen der Eindruck entstehen könnte, der Markeninhaber nutze "seine" Seite nicht oder sei womöglich wg. wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht dazu in der Lage, sein Angebot aufrecht zu erhalten. Dies würde eine Beinträchtigung des "guten Rufs" einer Marke und damit ebenfalls einen Verstoß gegen die Schutzvorschriften des Markengesetztes darstellen.
Ein reines Blockieren der abgemahnten Seite allein zu dem Zweck, dem Markeninhaber die Nutzung vorzuenthalten, könnte daüber hinaus aus treuwidriges und schädigendes Verhalten angesehen werden. Auf eine rein private Nutzung (oder eben: Nichtnutzung) der abgemahnten Seite werden Sie sich künftig ebenfalls nur schwer berufen können, da jdf. zum jetzigen Zeitpunkt evident zu sein scheint, dass Sie sie eben geschäftlich nutzen.
Ihre Ausichten, die Seite behalten oder dem Markeninhaber sogar zum Kauf anzubieten sind daher als nach dieser ersten Einschätzung als eher gering einzuschätzen.
Eine umfassende Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann aber nur bei Durchsicht der kompletten Unterlagen und insbesondere der Abmahnung vorgenommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen und verständlichen ersten Überblick geben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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