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Deutsche Marke gegen China Marke

29. August 2018 11:55 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Lars Maritzen LL.B MLE

Guten Tag,

ich kaufe aktuell ein Produkt von der Firma XYZ in China ein.
Die Firma XYZ ist auch als Marke in China eingetragen, aber nicht in der EU oder gar Deutschland.

Die Firma XYZ verkauft das Produkt an mehrere Firmen in Deutschland und diese verkaufen es alle unter dem Namen der Firma XYZ weiter. Auf dem Produkt ist auch der Markenname XYZ.

Wenn ich jetzt als einer dieser deutschen Firmen, mir aber den Namen der Firma XYZ als Marke für die EU oder erstmal nur Deutschland eintragen lasse, kann ich dann den anderen deutschen Händlern den Vertrieb dieser Ware untersagen? Also quasi somit am Ende nur noch der einzige auf Markt werden mit diesem Produkt?

Theoretisch dürfen die anderen Händler ja dann keine Ware mehr anbieten, wo der Name XYZ drauf gedruckt ist, oder?

Vielen Dank für ihre erste Einschätzung

Lieber Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Sehr spannend. Grds. können Sie die Marke, da dann kein territorialer Konflikt vorliegt, die Marke in der EU bzw. DE registrieren, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse vorliegen. Allerdings könnte hier u.U. Bösgläubigkeit vorliegen, wenn Sie die Marke nur eintragen, um andere Händler vom Vertrieb des Produktes auszuschließen (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ). Von einer solchen Behinderungsabsicht wird dann ausgegangen, wenn das Verhalten des Anmelders in erster Linie auf die Beeinträchtigung des wettbewerblichen Erfolges anderer abzielt. Ich würde mich an Ihrer Stelle jedenfalls darauf einrichten, dass Dritte, wenn Sie von der eingetragenen Marke erfahren und die Eintragungen überwachen, u.U. einen Widerspruch einlegen und vorbringen, dass die Marke hätte nicht eingetragen werden können wg. Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses.

Kurzum: Möglich ist die Eintragung und wenn Sie den möglichen Konflikt nicht scheuen, dann könnten Sie es probieren. Sie sollten sich nur des Risikos bewusst sein. Bei der Eintragung kann ich Ihnen gerne helfen, vor allem. wenn ohnehin ein Widerspruch möglich ist, da es hier immer Sinn macht, sich von jemanden vertreten zu lassen, der im Markenrecht viel vertritt (was ich tue). Sprechen Sie mich in diesem Fall gerne über meine Kanzleiadresse an.

Vielleicht aber noch eine andere Idee, um an das Ziel zu kommen: Man könnte auch einen Exklusivhändlervertrag oder eine markenrechtliche Exklusivlizenz mit dem chinesischen Hersteller verhandeln, und damit die anderen Händler auszuschließen bzw. über eine Subauftragsvergabe selbst entscheiden zu können, an wen Sie noch liefern. Dies könnten Sie z.B. mit dem Argument machen, dass der chinesische Hersteller dann nur noch einen Ansprechpartner hat und damit viele Kosten gespart werden. Wenn Sie zudem schon lange im Geschäft sind, könnte das Vertrauen ja auch da sein für einen solchen Schritt.

Beste Grüße

Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2018 | 17:43

Vielen Dank für die gute & ausführliche Antwort.

Wenn die Marke aber eingetragen ist und ich die Urkunde dazu bekomme, kann diese nicht mehr angefochten werden oder?
Gibt es nicht nur einen bestimmten Zeitraum für Widersprüche?
Wenn also die Mitbewerber davon nicht mitbekommen, das ich die Marke angemeldet habe, dann kann mir doch nichts passieren.
Zumal ich abseits des einen Produkts auch noch andere Produkte mit ins Sortment nehmen will, also auch aus ganz anderen Verkaufsbereichen (zb. Bürozubehör, Kleidung usw.)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2018 | 21:41

Ja und nein :-) Die Marke wird eingetragen und dann läuft eine Widerspruchsfrist von drei Monaten, wo Dritte einen Widerspruch einlegen können. Sind die drei Monate vorbei, dann kann nur noch Löschung begehrt werden (dies kommt nicht so häufig vor, wie ein Widerspruch, da die Gebühr für den Dritten hier etwas höher ist).

Wenn Sie wollen, kann man es daher durchaus versuchen. Sprechen Sie mich gerne wegen der Eintragung über die Kanzlei an. Dann organisiere ich alles entsprechend für Sie.

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