Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
In der Tat bietet eine angemeldete Marke den höchsten Schutz, den Sie für eine Marke erlangen können. Daneben gibt es jedoch auch noch andere Möglichkeiten, über die eine Marke Schutz erlangen kann. So könnte sich dieser Schutz in Ihrem Fall aus der Verkehrsgeltung ergeben. Entscheidend wäre dann, ob die von Ihnen gefundenen Bezeichnungen für Leistungen als Marke im Sinne einer Verkehrsgeltung anzusehen wäre. Hierfür müsste zB die Verkehrsdurchsetzung ermittelt werden. Dies kann naturgemäß an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Auch wäre es denkbar, dass die Marke, die Sie anmelden wollen als geschäftliche Bezeichnung gem. §§ 5
, 15 MarkenG
geschützt ist. Hier kommt es auf die tatsächliche Verwendung im geschäftlichen Verkehr sowie maßgeblich auch auf die Verkehrsgeltung an. Auch dies kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden.
Grundsätzlich bestehen natürlich Chancen, wenn eine Marke mit dem von Ihnen gewünschten Wortlaut bisher nicht eingetragen ist. Nach erfolgter Anmeldung müsste nämlich derjenige, der Widerspruch einlegt seine besseren Rechte beweisen. Allerdings sollten Sie sich zur Vermeidung von späteren Schwierigkeiten zuvor von einem auf Markenrecht spezialisierten Kollegen beraten lassen. Dies umso mehr, da nicht nur nationale Marken einer Anmeldung entgegen stehen können. Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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