Guten Abend,
in der derzeitigen Situation ist es sicherlich sinnvoll, die beabsichtigte Erbfolge bereits jetzt durch einen gemeinsamen notariellen Vertrag festzuschreiben. Eine testamentarische Regelung durch Ihre Mutter allein hat den Nachteil, daß diese ihr Testament jederzeit ohne Begründung ändern kann und damit alle Beteiligten keinerlei Planungssicherheit haben.
Ein gemeinsamer Vertrag, in dem Sie, Ihre Schwester und Ihre Mutter genau die geplanten Rechtsfolgen festlegen, hat den Vorteil, daß alle an diesen Vertrag gebunden sind.
In einem derartigen Vertrag sind Sie grundsätzlich frei, die Punkte zu regeln, die geregelt werden sollen. Sinnvoll ist es hier, zunächst den Wert -ggf. durch ein Sachverständigengutachten- der beiden Häuser zu klären und dann genau festzuschreiben, daß Ihre Schwester das Haus A und Sie das Haus B nach dem Tode Ihrer Mutter erhalten sollen. Wenn keine weiteren wesentlichen Vermögenswerte vorhanden sind, reicht diese Regelung bereits aus, da dann jedenfalls die Freibeträge der Erbschaftssteuer bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Wenn weitere Vermögenswerte vorhanden sind, kann es sinnvoll sein, bereits die Übertragung vorzunehmen, um unter bestimmten Voraussetzungen die Freibeträge zweimal ausnutzen zu können. Ihre Mutter müßte dann aber über ein Wohnrecht abgesichert werden.
Auch hinsichtlich der anvisierten Ausgleichszahlung durch Ihre Schwester sind Sie völlig frei in den Regelungsmöglichkeiten. Denkbar ist hier etwa nach Ermittlung des Wertes der beiden Objekte die Zahlung unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Renovierungsarbeiten zu ermitteln. Wenn Ihre Schwester bereits jetzt die von Ihr genutzte untere Wohnung zu einem angemessenen Preis kaufen möchte, kann diese betragsmäßig ohnehin außer Betracht bleiben.
Sinnvoll ist dann, daß sich Ihre Schwester zu der Zahlung einer festgelegten Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa sechs Monate nach dem Ableben Ihrer Mutter) verpflichtet. Diese Zahlung kann abgesichert werden durch die notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Dies hat den Vorteil, daß Sie -theoretisch- für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten direkt später aus der Urkunde vollstrecken könnten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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