Sehr geehrte Fragesteller,
sofern es sich um ein zu Ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, das Ihnen die Zufahrt zu Ihrem Grundstück sichern soll, darf der Nachbar in der gemeinsamen Einfahrt nicht parken. Die Einfahrt ist nach Ihren Ausführungen nur etwas breiter als ein Auto. Da ein parkendes Auto somit die Einfahrt zu Ihrem Hof versperrt, beeinträchtigt dies Ihr Fahrrecht.
Ein Fahrrecht beinhaltet kein Recht, ein Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 91,785
).
Auch wenn es sich nicht um ein eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, sondern Sie beide Miteigentümer der gemeinsamen Zufahrt sind, darf der Nachbar dort nicht parken, da er Ihnen damit die Zufahrt zu Ihrem Hof versperrt und somit den Mitgebrauch der Einfahrt beeinträchtigt. Nach § 743 Abs. 2 BGB
ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Sie sollten Ihren Nachbarn im Interesse des Nachbarschaftsfriedens am besten zunächst persönlich auffordern, in Zukunft nicht mehr auf der Einfahrt zu parken. Wenn das nichts hilft: aus Beweisgründen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Sollte Ihr Nachbar sich dann auch in Zukunft nicht daran halten, müssten Sie ggfs. auf Beseitigung bzw. Unterlassung klagen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung geboten. Gerne beantworte ich eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 26.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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