Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist davon auszugehen, dass wegen der gemeinsamen Einfahrt auf dem jeweiligen Grundstück zugunsten des jeweils anderen Nachbarn eine Grunddienstbarkeit in Form eines eingetragenen Fahr- oder Wegerechts lastet. Denn nach § 1018 BGB
kann ein Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das dienende Grundstück in einem bestimmten Umfang benutzen darf (=Grunddienstbarkeit). Dies hat dann der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstückes zu dulden. Sofern es sich also um ein zu Ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, das Ihnen die Zufahrt zu Ihrem Grundstück sichern soll, darf der Nachbar in der gemeinsamen Einfahrt nicht parken und diese auch nicht durch anderweitige Maßnahmen wie die geschilderten Steinablagerungen ohne Ihre Einwilligung beeinträchtigen. Da insoweit ein parkendes Auto sowie die Steine Ihre Einfahrt versperren, beeinträchtigt dies Ihr Fahrrecht. Denn ein Fahrrecht beinhaltet insbesondere auch kein Recht, ein Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 91,785
).
Vorliegend gehe ich also erst einmal davon aus, dass hinsichtlich des Fahr- und Wegerechts zugunsten Ihres Nachbarn und umgekehrt eine entsprechende Grunddienstbarkeit in das jeweils andere Grundbuch eingetragen worden ist. Hierdurch wird neben dem dinglichen Recht gleichzeitig ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Dessen Inhalt richtet sich nach §§ 1020 ff. BGB
. Die Dienstbarkeitsberechtigten sind dabei nach § 1020 S. 1 BGB
zu einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit verpflichtet. Soweit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage wie Ihre Garage unterhalten wird, so hat der Berechtigte diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, der Verpflichtete diese zu dulden und nicht zu beeinträchtigen. Dies gilt auch bei einem Mitbenutzungsrecht durch den Eigentümer. Nach § 1021 BGB
ist der Berechtigte deswegen auch zur Unterhaltung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er also auch Adressat der Verkehrssicherungspflicht, also Räumung von Schnee, Eis und anderen Beeinträchtigungen ist. Folglich wäre Ihr Nachbar vor diesem Hintergrund auch zur Räumung der dort deponierten Steine und Erdablagerungen verpflichtet.
Aber auch wenn es sich eventuell doch nicht um eine Dienstbarkeit in Form eines eingetragenen Fahr- oder Wegerecht handelt, sondern Sie beide Miteigentümer der gemeinsamen Zufahrt sind, darf der Nachbar dort nicht parken oder die Steine und Erde lagern, da er Ihnen nach Ihrer Schilderung damit die Zufahrt zu Ihrem Grundstück und der Garage versperrt und somit den Mitgebrauch der Einfahrt beeinträchtigt. Denn nach § 743 Abs. 2 BGB
ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Im Übrigen regelt auch noch § 12 Abs.3 StVO
, dass vor Grundstücksein- und ausfahrten das Paren unzulässig ist. Es ist dabei unerheblich, ob die Ausfahrt auch tatsächlich als Ausfahrt genutzt wird. Auch hierauf können Sie Ihre Nachbarn ergänzend hinweisen, ggf. dessen Fahrzeug sogar abschleppen lassen.
Schließlich ist auch das Verhalten Ihrer Nachbarn in Zusammenhang mit deren Aussage, „dies sei ihr gutes Recht" so nicht haltbar. Denn nach § 226 BGB
ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn sie nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen und sich nicht aus dem Recht des Eigentümers, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, rechtfertigen lässt. Nach dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2000, liegt ein schikanöses Verhalten, dass dann sogar zu einer Haftung und darauf basierenden Schadensersatzansprüchen führen kann, dann vor, wenn Einzelne beim Benutzen in der Grundstückseinfahrt ausgeschlossen werden. So stellt sich dies hier nach Ihrer Schilderung jedenfalls auch dar. Es gibt in diesem Zusammenhang eben auch Fälle, die vor Gericht wegen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten verhandelt wurden und dabei eine volle Haftung aus § 226 BGB
i.V.m. § 826 BGB
wegen unzulässiger Rechtsausübung angenommen haben.
Sie sollten Ihre Nachbarn im Interesse des hoffentlich trotzdem noch möglichen Nachbarschaftsfriedens am besten zunächst persönlich unter Darlegung und Hinweis zu den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen auffordern, in Zukunft nicht mehr auf der Einfahrt zu parken und dort keine Erde und Steine mehr zu lagern. Wenn das nichts hilft, sollten Sie diese Aufforderung aus Beweisgründen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein wiederholen. Sollten Ihre Nachbarn sich dann auch in Zukunft nicht daran halten, müssten Sie ggfs. auf Beseitigung bzw. Unterlassung klagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nein eine grunddienstbarkeit ist nicht eingetragen.
Wie kann ich Mandant bei Ihnen werden? Sie in Berlin und wir in Erfurt, wie teuer soll das werden? Oder welche Lösung gibt es da?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern bin ich natürlich auch bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Bei Bedarf können Sie mich insofern gern anrufen. Sollten Sie also hier nicht selbst tätig werden wollen oder dabei zukünftig nicht erfolgreich sein (Forderungen stellen - ggf. per Einschreiben Rückschein, Klage androhen), kann ich das natürlich gern für Sie übernehmen. Insoweit vertrete ich Sie auch gern anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation heutzutage auch problemlos via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung auch bei einer gewissen Entfernung nicht entgegensteht. Auch in anderen Mandaten bin ich bereits bundesweit tätig, bei Bedarf kann ich z.B. auch jederzeit einen weitern Kollegen vor Ort in gerichtlichen Angelegenheiten als Terminsvertreter oder Korrespondenzanwalt einsetzen ohne dass meinen Mandanten zusätzliche Kosten entstehen.
Also einfach ausgedrückt: wenn Sie dies wünschen, finden wir sicher eine Lösung. Jedenfalls hoffe ich, Ihnen hier erst einmal ausreichend erste Ansatzpunkte geliefert zu haben und würde mich abschließend auch über eine positive Bewertung durch Sie sehr freuen.
Bis dahin eine gute Nacht und eine erfolgreiche nächste Woche.
MfG RA Thomas Joschko