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gemeinnützige UG mit Auslandstätigkeiten - GF, Anstellung, Gemeinnützigkeit, Steuer

27. Mai 2024 08:40 |
Preis: 200,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gemeinnützige Unternehmensgesellschaft

Wir beabsichtigen, eine gemeinnützige UG zum Zwecke der Entwicklungshilfe in Äthiopien zu gründen.
Wir sind ein Team aus drei Personen:
- A, deutsche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Deutschland
- B, äthiopische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Äthiopien
- C, deutsche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Äthiopien, beschränkte Steuerpflicht in D für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Wir sehen uns als Team im Prinzip gleichberechtigt, mit gleich großen Anteilen am Stammkapital der gUG und damit gleichem Stimmrecht in der GV. Die Arbeit der gUG besteht in der Durchführung von Projekten der Entwicklungshilfe - überwiegend mit öffentlicher Finanzierung - überwiegend in Äthiopien, mit geringen Tätigkeitsanteilen in D. Alle drei werden nur in Teilzeit für die gUG tätig sein und haben noch andere Einkommensquellen.

Folgende Fragen stellen sich:

a) Ist es rechtlich möglich und praktikabel, dass alle drei als Geschäftsführer Anstellungsverträge der gUG erhalten?

b) Wäre es grundsätzlich möglich und praktikabel, dass diese freiberuflich (nicht sozialversicherungspflichtig) erfolgen?

c) Falls b = ja, auch im Hinblick auf A, und womöglich mit dem Vorbehalt, dass eine Einstufung als freiberuflich (nicht sozialversicherungspflichtig) in Deutschland davon abhängt, dass A als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte hat (z.B. über eine Sperrminorität verfügt)

c) Es besteht ja in jedem Fall die Möglichkeit, dass nur A als GF angestellt wird. Falls dafür optiert wird, können dann B und C als Angestellte mit Auslandstätigkeit unter Vertrag genommen werden? Welche Einschränkungen / Vorgaben sind im Hinblick auf Arbeits- Steuer - Sozialversicherungs- und Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzlich zu beachten?

c) Erfolgt aus der Tatsache einer Anstellung in Deutschland für C eine beschränkte Steuerpflicht ? (es gibt keinerlei Abkommen zur Versteuerung zwischen D und Äthiopien, auch kein Doppelbesteuerungsvermeidungsabkommen)

d) Falls c) = nein; erfolgt für C eine beschränkte Steuerpflicht, wenn das Auslandsgehalt aus der Anstellung bei der gUG auf ein deutsches (bzw EU-) Konto überwiesen wird?

e) Wäre die gUH verpflichtet, bei der Anstellung von in D nicht steuerpflichtigen Personen im Ausland in Deutschland Hypotax oder ähnliches einzubehalten? Oder könnte Sie Gehälter an B und C brutto zahlen?

f) Spielt für die Gemeinnützigkeit oder die Steuer der Vertragsform überhaupt eine Rolle - also ob B und C als Angestellte mit unbefristetem Vertrag arbeiten, oder als Angestellte mit Zeitvertrag für ein Projekt, oder als Berater/Gutachter auf der Basis von Tageshonoraren? Wenn ja, welche?

Bitte verweisen Sie in der Antwort auch auf die wichtigsten Rechtsgrundlagen.

27. Mai 2024 | 10:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

a) Ist es rechtlich möglich und praktikabel, dass alle drei als Geschäftsführer Anstellungsverträge der gUG erhalten?
Die Rechtsform der gGmbH und der gUG ist nach § 4 Satz 2 GmbHG) keine gesellschaftsrechtliche Sonderform. Vielmehr gelten die Regelungen des GmbH-Rechts, so dass alle bestellten Geschäftsführer auch entsprechende Dienstverträge erhalten können.
Wenn alle Gesellschafter auch als Geschäftsführer tätig werden, ist es durchaus sinnvoll, dass alle mit einem Dienstvertrag ausgestattet werden. Allerdings wäre es dann sinnvoll, sich eine Geschäftsführerordnung zu gaben, um entsprechende Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen innerhalb der UG zu regeln.

b) Wäre es grundsätzlich möglich und praktikabel, dass diese freiberuflich (nicht sozialversicherungspflichtig) erfolgen?
Dies hängt von der Beteiligungsstruktur ab. Sind alle Gesellschafter gleichermaßen mit 1/3 an der Gesellschaft beteiligt, wird eine entsprechende Vergütung sozialversicherungspflichtig sein. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 1 SGB IV wonach eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als nichtselbstständige Arbeit eingestuft wird.
Ein Geschäftsführer übt dann eine nichtselbständige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, wenn er weisungsgebunden ist, also bei seiner Arbeitsausfüh¬rung hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort nicht frei entscheiden kann. Die Weisungsunabhängigkeit eines Geschäftsführers läßt sich in der Regel an der Kapitalbe¬teiligung bewerten. Ist der Ge-schäftsführer Mehrheitsgesellschafter (50% plus 1 Stimme), so ist keine Weisungsgebundenheit gegeben und eine Sozialversicherungs¬pflicht entfällt.

c) Falls b = ja, auch im Hinblick auf A, und womöglich mit dem Vorbehalt, dass eine Einstufung als freiberuflich (nicht sozialversicherungspflichtig) in Deutschland davon abhängt, dass A als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte hat (z.B. über eine Sperrminorität verfügt)

Eine geringere Kapitalbeteiligung reicht aus, wenn der Geschäftsführer über eine im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Sperrmino¬rität verfügt, die sich darauf beziehen muss, dass ihm keine Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu erteilen sind. Dies ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln.
Die Sperrminorität darf zudem nicht beschränkt sein.

c) Es besteht ja in jedem Fall die Möglichkeit, dass nur A als GF angestellt wird. Falls dafür optiert wird, können dann B und C als Angestellte mit Auslandstätigkeit unter Vertrag genommen werden? Welche Einschränkungen / Vorgaben sind im Hinblick auf Arbeits- Steuer - Sozialversicherungs- und Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzlich zu beachten?
Die arbeitsvertraglichen Regelungen richten sich grds. nach dem Sitz des Arbeitgebers. Auch wenn die Mitarbeiter ihre Tätigkeit beispielsweise in Äthopien ausüben, unterliegen sie der Sozial- und Steuerpflicht in Deutschland. Soweit sich die Mitarbeiter aber mehr als 180 Tage in Deutschland aufhalten oder einen Wohnsitz begründen, greift die unbeschränkte Steuerpflicht.

c) Erfolgt aus der Tatsache einer Anstellung in Deutschland für C eine beschränkte Steuerpflicht ? (es gibt keinerlei Abkommen zur Versteuerung zwischen D und Äthiopien, auch kein Doppelbesteuerungsvermeidungsabkommen)
Unterhält ein Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland, erhält er aber wie im vorliegenden Fall im Inland ein Gehalt, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesen Fällen unterliegen der deutschen Steuerpflicht nur die inländischen Einnahmen, hier die Gehaltszahlungen der Steuerpflicht. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse I eingestuft. (§ 38b Abs.1 S.2 Nr.1 bEStG).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft werden. Dabei werden dann auch persönliche Steuermerkmale wie Ehe oder Kinder bei der Besteuerung berücksichtigt, z.B. Steuerklasse IV. Dann besteht aber die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

d) Falls c) = nein; erfolgt für C eine beschränkte Steuerpflicht, wenn das Auslandsgehalt aus der Anstellung bei der gUG auf ein deutsches (bzw EU-) Konto überwiesen wird?
Auf welches Konto das Gehalt gezahlt wird, ist für die Steuerpflicht nicht maßgebend.

e) Wäre die gUH verpflichtet, bei der Anstellung von in D nicht steuerpflichtigen Personen im Ausland in Deutschland Hypotax oder ähnliches einzubehalten? Oder könnte Sie Gehälter an B und C brutto zahlen?
Die gUG wird für den Mitarbeiter eine Identifikationsnummer beantragen, um damit am elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale-Verfahren (ELStAM-Verfahren) teilzunehmen. Die Abführung der Lohnsteuer erfolgt dann durch den Arbeitgeber. Soweit eine Besteuerung in Äthopien erfolgt, hat der Mitarbeiter hierfür Sorge zu tragen, bzw. muss eine entsprechende Steuererklärung in seinem Wohnsitzland einreichen.

f) Spielt für die Gemeinnützigkeit oder die Steuer der Vertragsform überhaupt eine Rolle - also ob B und C als Angestellte mit unbefristetem Vertrag arbeiten, oder als Angestellte mit Zeitvertrag für ein Projekt, oder als Berater/Gutachter auf der Basis von Tageshonoraren? Wenn ja, welche?

Nein, dies hat auf die Gemeinnützigkeit keine Auswirkungen. Entsprechende vertragliche Regelungen sollten aber marktgerecht sein und nicht den Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung beinhalten. Insoweit sollte eine Angestelltentätigkeit mit einem festen Gehalt einer Honorartätigkeit den Vorzug gegeben werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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