Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern über die gesetzliche Gewährleistung hinaus keine Garantie oder ähnliches vertraglich vereinbart wurde, können Ansprüche gegen den Verkäufer nicht mehr hergeleitet werden.
Ob die Firma haftet, mit der man den Wartungsvertrag hat, hängt davon ab, ob diese die Mängel erkannt hat und hätte abstellen müssen.
In der Regel ist es ja neben der laufendne Wartung auch Sinn und Zwecke, dass solche Mängel behoben werden.
Wenn aber die Wartungsfirma keine Möglichkeit hatte, weil nur der Hersteller die Mängel beheben konnte, dann stellt sich wieder die Frage, ob die Wartungsfirma Ihnen die Mängel gemeldet hat.
Das muss man klären und dann ist es auch durchaus möglich, Ansprüche gegen die Wartungsfirma zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo,
wir haben die Software direkt vom Hersteller gekauft. Auch der Wartungsvertrag / Pflegevertrag ist direkt mit dem Hersteller der Software geschlossen worden. Die Fehler wurden dem Hersteller immer wieder telefonisch und per eMail gemeldet, jedoch haben wir nie wirklich eine Frist zur Behebung gesetzt. Eine Garantie spricht der Hersteller für seine Software nicht aus. Die Frist für die Gewährleistung ist verstrichen (2 Jahre). Wir zahlen aber jedes Jahr eine Gebühr für die Pflege / Wartung und erhalten dafür Updates.
Was können wir tun?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Vielen Dank für die ergänzenden Informationen.
Da die Wartungsfirma die Mängel offenbar nicht erkannt hat - obwohl genau das ja auch der Auftrag war - haftet der Hersteller nach wie vor auf die Mängel.
Sie können also eine Behebung der vorhandenen Fehler verlangen und setzen dazu eine angemessene Frist von etwa 4 Wochen.
Man kann sogar andenken, die Kosten für die Wartungsfirma erstattet zu verlangen, da diese nichts praktisch nichts gemacht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt