Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Eigentum an den Elektrogeräten wäre dann mit übergegangen, wenn es sich um wesentliche Bestandteile der Küche handelt. Denn das Eigentum an der Küche erstreckt sich dann auf die Geräte.
Nach § 93 BGB
ist wesentlicher Bestandteil eine Sache, die von einer anderen nicht getrennt werden kann, ohne dass die eine oder die andere zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird.
Freistehende Elektrogeräte, wie z.B. ein Gefrierschrank, der nicht eingebaut ist, dürften daher nach diesen Grundsätzen keine wesentlichen Bestandteile einer Küche sein und wären damit nicht mitverkauft.
Anders verhält es sich bei Einbaugeräten. Hier muss meines Erachtens nach differenziert werden. Handelt es sich um ein speziell in die Küche eingepasstes Gerät, z.B. einen Kühlschrank, der in der Küche verbaut ist, ist dieser wesentlicher Bestandteil der Küche. Handelt es sich jedoch um ein Gerät das jederzeit entfernt und in einer anderen Küche wieder eingebaut werden kann, dürfte es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil, sondern um Zubehör nach § 97 BGB
handeln. Zubehör kann sodann selbständig, unabhängig von der Hauptsache, verkauft oder in Ihrem Fall nicht mitverkauft werden.
Jedoch bestimmt § 311 c BGB
, dass sich im Zweifel die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache auch auf das Zubehör erstreckt.
Für die Behauptung, dass Sie mit der Käuferin eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Geräte nicht mitverkauft werden sollen, sind Sie darlegungs- und beweispflichtig. Gegen Ihre Aussage steht die Aussage Ihrer Käuferin. Wenn Sie die Vereinbarung also nicht mit im Kaufvertrag aufgenommen haben, dürfte Ihnen der Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung nur schwer gelingen, so dass dann im Zweifel anzunehmen ist, dass die Küche als Gesamtheit verkauft worden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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