Sehr geehrter Fragesteller,
sowohl die AVR des Diakonischen Werks als auch die des Caritasverbandes sehen eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit vor. Diese Frist ist in der Regel bindend und läuft sowohl gegen als auch für Sie. D.h. im Falle einer Überzahlung durch den Arbeitgeber hätte dieser aufgrund der Ausschlussfrist ebenfalls schlechte Karten, den überzahlten Betrag von Ihnen zurückzufordern.
Nach der Rechtsprechung beginnen derartige vertragliche Verfallfristen erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer imstande ist, seinen Anspruch dem Grunde nach zu benennen und annähernd zu beziffern. Ich bezweifle nach ihrer Schilderung allerdings stark, dass hierin ein Schlupfloch für Sie besteht, um die Ausschlussfrist zu umgehen. Wenn Sie keine Abrechnung erhalten hätten und daher keine Möglichkeit bestand, die Abrechnung des Krankenhauses ansatzweise nachzuvollziehen, könnte evtl. die Möglichkeit bestehen, dass trotz Ausschlussfrist ein Anspruch (dann allerdings möglichst unverzüglich) noch geltend gemacht werden kann. Ich gehe hier davon aus, dass bzgl. der Rufdienste eine Regelung über die Vergütung besteht, anhand derer Sie sich Ihre Ansprüche selbst hätten ausrechnen können.
Real kann ich Ihnen daher leider allerdings kaum Hoffnung machen, mit einem derartigen Anspruch durchzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
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vielen dank für die antwort.
ist es sinnvoll den arbeitgeber wegen betrugs anzuzeigen, da man hierbei ja wohl von vorsatz ausgehen müßte? erhöht sich dadurch evtl. die chance auf die rückwirkende zahlung?
mfg
dr.k-t.h.
Ich ging hier eher davon aus, dass der Arbeitgeber evtl. aufgrund der nach AVR zulässigen Möglichkeiten der Einzelberechnung oder der Pauschalabgeltung eine andere Berechnungsmethode gewählt hat und hierdurch Fehler bei der Berechnung passiert sind.
Wenn dem Arbeitgeber tatsächlich nachgewiesen werden könnte, dass er ganz bewusst fehlerhafte Abrechnungen vorgenommen hat, um die Arbeitnehmer zu schädigen (und natürlich Geld zu sparen), könnte die Anwendung der Ausschlussfrist tatsächlich treuwidrig sein. Ehrlich gesagt halte ich es aber in der Regel für sehr schwer nachweisbar, dass der Arbeitgeber tatsächlich absichtlich falsche Abrechnungen vorgenommen hat. Demzufolge sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie deswegen den Arbeitgeber anzeigen, da hierdurch erfahrungsgemäß das Arbeitsklima auch erheblich belastet werden kann. Wenn Sie aber tatsächlich etwas in der Hand haben, womit Sie diese Anschuldigung untermauern können, könnte eine Strafanzeige Vorteile bringen. Aber wie gesagt, die Erfolgschancen sind hier in der Regel auch eher gering.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers