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(gefährliche) Körperverletzung durch Zerbrechen eines Glases über dem Kopf des Opfers - zu erwartend

| 10. Januar 2010 00:56 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk

Hallo;
Ich war in einer Kneipe mit einem Kumpel . Ich habe ein Mädchen angesprochen , ist dann ein Kerl zu mir gekommen (ich wusste nicht dass er der Türsteher war) . Ich kann mich nicht errinern was er mir gesagt hat ; ich habe plötzlich mein Glas Bier auf seinem Geischt gebrochen . Er lag mich sofort auf dem Boden und hat mich Minuten lange mit seinen Füssen und Fausten ins Gesicht geschlagen. Er wollte nicht aufhören , hat sogar zwischendrin seine Jacke ausgezogen , obwohl ich bewustloss auf dem Boden lag und andere Leute versucht habe , ihn zu halten;
Zitat . er hat eine Blutverletzung im Gesicht ; seine Augen und sein Körper sind gesund; Ich hatte Blut überall im Kopf ; angschwollenes Auge und angeschwollene Gesicht
Dann ist die Polizei gekommen , sie haben bei einem Alkoholtest festgestellt ; dass ich 1,75 promille hatte (soweit ich mich errinern kann) und haben eine Blutaufnahme gemacht.
Meine Aussagen : ich wusste nicht dass er der Türsteher war ,und habe einfach beschrieben wie er mich geschalgen hat ; nicht mehr,

Meine Fragen .
1 Was für Stafe erwartet mich ?
2 Was kann eine Lösung sein? eine Versöhnung vielleicht mit ihm?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1) Eine Körperverletzung wird unter Geltung des deutschen Strafrechts gemäß § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Sollte man das Glas als gefährliches Werkzeug einstufen, käme auch eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht. In diesem Fall wäre auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fallen auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.

Welcher Strafrahmen in Ihrem Fall in Betracht kommt, kann an Hand Ihrer Schilderungen leider nicht beurteilt werden.

2.) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Kenntnis der Gesamtumstände des von Ihnen geschilderten Einzelfalles eine konkrete Beratung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens nicht erfolgen kann. Sofern Sie gegenüber dem Geschädigten ernsthafte Reue zeigen und versuchen die Folgen der Straftat zu beseitigen, wäre dies strafmildernd zu berücksichtigen.


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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2010 | 15:13

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Sie hat einfach Informationen geschriben , die ich in Wikipedia gelesen hatte.

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