Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der Vermieter außerordentlich kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils im Verzug ist.
2. Sie sind nur mit einer Monatsmiete in Verzug. Ob die Nebenkosten erheblich waren oder nicht, kann dahin stehen. Mit der nunmehr erfolgten Zahlung haben Sie die Kündigung unwirksam werden lassen, § 543 Abs. 2 S.3 BGB
. Mit der Zahlung wird die Kündigung nichtig. Das sollten Sie so auch Ihrem Vermieter mitteilen. Mit der Zahlung lebt das alte Mietverhältnis wieder auf. Palandt, Weidenkaff, zu § 543 RN 28.
3. Sie sollten Ihren Vermieter anschreiben und auf diese gesetzliche Folge der Zahlung durch Sie hinweisen. Die Kündigung lebt nicht wieder auf, wenn Sie erneut in Verzug geraten. Dann muss der Vermieter eine erneute Kündigung aussprechen.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Zahlung für diese Beratung leisten werden. Ist das nicht der Fall, muss ich eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetrugs stellen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Palandt, Weidenkaff, zu § 543 RN 28
zählt das den auch für gewerbemietverträge ?
Palandt, Weidenkaff, zu § 543 RN 28
zählt das den auch für gewerbemietverträge ?
§ 543 BGB
gilt für alle Mietverhältnisse. Zwar können gegenüber gewerblichen Mietern die Bestimmungen auch zu dessen Lasten abbedungen werden (also etwas anderes vereinbart werden).
Das gilt aber nicht für die Regelung des 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, Palandt zu $ 543 RN, 3, BGH NJW 87 2506
, 01, 3480. Der Vermieter kann also nicht vereinbaren, dass die außerordentliche Kündigung schon möglich ist, wenn Sie mit 1 Mietzinszahlung im Verzug sind. Bitte sehen Sie hier im Vertrag nochmals nach, ob etwas strengeres als die gesetzliche Regelung vereinbart wurde.
Ist das der Fall, ist die Klausel unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung.
Mfg
Nina Heussen
Rechtsanwältin