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frsitlose kündigung mietrückstand

12. Juli 2007 14:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

hallo,

ich habe 3. mahnung für jweils 1x miete (06.07) 2x nebenkosten (05.07. + 06.07.) am 05.07.07 erhalten mit der aufforderung bis zum 11.07.07 die offenen posten zu begleichen. ich habe dies am 10.07.07 überwiesen . jetzt habe ich per fax die fristlose kündigung erhalten mit den o.g. forderung + miete 07.07.

die zahlungen hat sich leider mit der kündigung überschnitten. wie soll ich mich jetzt verhalten, der vermieter hat mir eine frist bis zum 19.07.07 gestezt die mietfläche zu beräumen.

außerdem hat er von sein pfandrecht gebraucht gemacht und mir mit pfandkehr gedroht.

ist der vermieter damit im recht ? ich benötige eine kleines anschreiben um auf die kündigung zu reagieren.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Der Vermieter außerordentlich kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils im Verzug ist.

2. Sie sind nur mit einer Monatsmiete in Verzug. Ob die Nebenkosten erheblich waren oder nicht, kann dahin stehen. Mit der nunmehr erfolgten Zahlung haben Sie die Kündigung unwirksam werden lassen, § 543 Abs. 2 S.3 BGB . Mit der Zahlung wird die Kündigung nichtig. Das sollten Sie so auch Ihrem Vermieter mitteilen. Mit der Zahlung lebt das alte Mietverhältnis wieder auf. Palandt, Weidenkaff, zu § 543 RN 28.

3. Sie sollten Ihren Vermieter anschreiben und auf diese gesetzliche Folge der Zahlung durch Sie hinweisen. Die Kündigung lebt nicht wieder auf, wenn Sie erneut in Verzug geraten. Dann muss der Vermieter eine erneute Kündigung aussprechen.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Zahlung für diese Beratung leisten werden. Ist das nicht der Fall, muss ich eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetrugs stellen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2007 | 16:35

Palandt, Weidenkaff, zu § 543 RN 28

zählt das den auch für gewerbemietverträge ?

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2007 | 16:37

Palandt, Weidenkaff, zu § 543 RN 28

zählt das den auch für gewerbemietverträge ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2007 | 11:45

§ 543 BGB gilt für alle Mietverhältnisse. Zwar können gegenüber gewerblichen Mietern die Bestimmungen auch zu dessen Lasten abbedungen werden (also etwas anderes vereinbart werden).
Das gilt aber nicht für die Regelung des 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, Palandt zu $ 543 RN, 3, BGH NJW 87 2506 , 01, 3480. Der Vermieter kann also nicht vereinbaren, dass die außerordentliche Kündigung schon möglich ist, wenn Sie mit 1 Mietzinszahlung im Verzug sind. Bitte sehen Sie hier im Vertrag nochmals nach, ob etwas strengeres als die gesetzliche Regelung vereinbart wurde.
Ist das der Fall, ist die Klausel unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung.
Mfg
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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