mit Bezug auf meine Frage vom 28.03.2007 unter der Rubrik Mietrecht mit dem Titel "Gewaltandrohung durch Nachbarn" folgende Frage:
Nachdem ich bereits einmal die Polizei holen musste, weil mir und meinen Kindern Schläge angedroht wurden, habe ich jetzt eine Strafanzeige erstattet wegen Körperverletzung (Attest über Prellung liegt vor), weil besagter Nachbar meine elfjährige Tochter im Treppenhaus mit seinem Arm absichtlich gerammt hat.
Ich habe den Vermieter erneut aufgefordert abzumahnen und mit fristloser Kündigung gedroht (Wohnung ist zum 1.7.2007 fristgerecht gekündigt).
Dieser hat den Nachbarn schriftlich abgemahnt.
frage:
Reichen diese Dinge für eine fristlose Kündigung aus?
Bisher hatte ich den Vermieter nur telefonisch über die Probleme informiert. Dieser hatte dann angeblich mit dem Betreffenden gesprochen. Über die Anzeige hat die Staatsanwaltschaft noch nicht entschieden.
Der Mieterverein ist nicht in der Lagem mir hierzu eine verbindliche Auskunft zu erteilen.
Bin ich berechtigt, die Miete für den Monat Mai wegen der Verletzung meiner Tochter zu kürzen?
wenn der Vermieter Ihrer Aufforderung zur Abmahnung nachgekommen ist, liegt kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Der zugrunde liegende Vorfall ist damit verbraucht. Erst wenn es zu weiteren Übergriffen kommt und der Vermieter nicht adäquat reagiert, kommt meines Erachtens eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Wegen einer einmaligen Handgreiflichkeit kommt eine Mietminderung noch nicht in Betracht. Eine nachhaltige und dauerhafte Störung des Mietgebrauches liegt nach meiner Auffassung erst dann vor, wenn der Vermieter sich nicht kümmert und Sie sich mit dem gewalttätigen Nachbarn selbst überlästet. Dies ist nach Ihrer Schilderung allerdings nicht der Fall.
Sie haben einen Anspruch auf Beseitigung der Störung. Diesem Anspruch ist der Vermieter mit seiner Abmahnung nachgekommen.
Weiter hat Ihre Tochter Ansprüche gegen den Nachbarn, der die Verletzung verursacht hat. Hier kann Schmerzensgeld gefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.