Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 543 Abs.1 BGB
kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs.2 Nr.3a BGB
vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Allerdings ist für Kündigungen von Wohnraum § 569 Abs.3 Nr.1 BGB
zu beachten.
Danach ist der rückständige Teil der Miete nur dann nicht unerheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.07.2005 (AZ: 21 S 20/05) ausgeführt, dass dies bereits dann der Fall ist, wenn eine Monatsmiete und ein Cent offen stehen.
Im Ergebnis können Sie das Mietverhältnis daher fristlos kündigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Diese Antwort ist vom 11.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Stiller,
ich hatte mit dieser Antwort gerechnet, allerdings teilte mir eine geschätzte Kollegin vor Ort mit, dass in den beiden Monaten jeweils ein wesentlicher Teil der Miete zur Zahlung ausstehen müsste, dies wäre aber nur im Monat April der Fall nicht aber im Monat März (weil nur 20, -€).
Aus diesen Gründen könnte ich jetzt das Mietverhältnis noch nicht kündigen!
Ausserdem wurde der Mietvertrag vor einem halben Jahr nachträglich erweitert um einen Autoabstellplatz (die Miete erhöhte sich somit um 20, -€).
Evtl. könnte bei einem späteren Gerichtsverfahren argumentiert werden, dass der Autoabstellplatz nicht dem Wohnraummietverhältnis zuzurechnen ist.
Nur zur Klarstellung:
Es wurde kein separater Stellplatzmietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Mietvertrag wurde ergänzt um einen Autoabstellplatz.
Bleibt Ihre Antwort auch unter diesen Aspekten unverändert!?
Danke für die schnelle Antwort und viele Grüsse nach Saarbrücken!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Mietrückstand erheblich ist oder nicht,ist immer der Gesamtrückstand, bezogen auf die Summe der beiden Termine, nicht der Rückstand für den einzelnen Termin (BGH NJW-RR 87,903
.
Die Angaben, die Sie nun machen, können den Sachverhalt natürlich verändern.
Die Argumentation der Kollegin, dass der Autoabstellplatz nicht dem Wohnraummietverhältnis zuzurechnen ist, halte ich für vertretbar.
Die Befürchtung, dass das ein Gericht das ebenfalls so sehen könnte, halte ich ebenfalls für nicht ausgeschlossen.
Die fristlose Kündigung wäre dann unwirksam.
Vielleicht ist Ihrem Mieter lediglich ein Fehler im März unterlaufen und hat vergessen die Miete für den Stellplatz zu zahlen.
Vielleicht sollten Sie versuchen sich mit dem Mieter zu einigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller