Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, einen ersten Eindruck von der Rechtslage zu vermitteln. Hier können nicht die Leistungen einer anwaltlichen Beratung/Vertretung erbracht werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von Angaben kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Aufgrund der gemachten Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall wäre es wichtig, Einsicht in die AGB des Studiovertrages zu nehmen. Es sollte geklärt werden, ob hier Inhaltsangaben des Attest vereinbart sind.
Grundsätzlich gilt:
Wenn Sie krankheitsbedingt kündigen, stellt dies eine Kündigung aus wichtigem Grund dar, die nicht ausschließbar ist. Hierfür brauchen Sie ein Attest. Das Attest in der beschriebenen Form sollte ausreichend sein. Das ein Attest bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen muss um von dem Studio anerkannt zu werden ist mit nicht bekannt.
Das Attest ist eine ärztliche Bescheinigung über medizinisch relevante Sachverhalte. Wegen seiner Aussagekraft hat das Attest eine besondere Bedeutung und darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden. Die Diagnose muss nicht zwingend aufgeführt sein.
Sie sollten dem Arzt den Sachverhalt mitteilen, da das Studio hier berufsschädigende Aussagen trifft („Gefälligkeitsattest“).
Fazit:
Sie sollten die Zahlungen einstellen. Vorsichtshalber sollten Sie aber auch ordentlich kündigen. Wenn das Studio dann tatsächlich einen Kollegen beauftragt, sollten Sie Ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hier stehe ich Ihnen gern weiter zur Verfügung. Sollten Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe suchen, kann ich den die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerres
Rechtsanwalt