Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für jeden Bürger, also auch für Sie, eine Versicherungspflicht. Diese gilt seit 01.04.2007. Ab diesem Tag ist von Ihnen ein Nachweis über Ihre Versicherungszeiten gegenüber einer Krankenversicherung zu erbringen.
Zu diesen Versicherungszeiten zählen unter anderem Zeiten eines versicherungspflichtigen Tatbestandes (z.B. bei einer Beschäftigung) einer freiwilligen Versicherung sowie auch Zeiten einer Familienversicherung.
Ihre Frage: Kann man mich gegen meinen Willen rückwirkend selbständig freiwillig versichern, obwohl ich ja zu diesem Zeitpunkt mit meinem Mann familienversichert war?
Es hat seit Mai 2007 keine Familienversicherung bestanden, da Sie die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erfüllt haben (§10 SGB V
). Aufgrund der Aufnahme Ihrer Selbständigkeit und des Überschreitens der Einkommensgrenze erfüllen Sie die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht mehr.
In der Vergangenheit hatten Sie die Möglichkeit, sich entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, sich bei einer privaten Krankenversicherung oder überhaupt nicht zu versichern. Durch die o.g. Gesetzesänderung besteht für Sie eine Versicherungspflicht.
Sie hätten die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gegenüber Ihrer Krankenkasse anzeigen müssen. Normalerweise werden aufgrund einer Schätzung Beiträge berechnet, die dann mit Einreichung eines Steuerbescheides korrigiert werden.
Ihre Krankenkasse ist berechtigt und auch verpflichtet ab 01.05.2007 Beiträge nachzufordern. Ihre Krankenkasse kann bis zur Begleichung der ausstehenden Beiträge den Versicherungsschutz ruhen lassen. Ausgenommen vom Ruhen sind solche Leistungen, „die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“
Leider kann ich Ihnen keine positivere Auskunft geben.
Durch ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse können Sie evtl. eine Ratenzahlung bzw. Stundung der ausstehenden Beiträge vereinbaren.
Dort kann es auch eventuell auch ratsam sein sich gegenüber der Krankenkasse direkt durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Die von Ihnen angeführte Begründung, eine freiwillige Versicherung könne nicht zwangsmäßig rückdatiert werden, da sie ja freiwillig ist, die Zahlung abwenden konnte und nur die tatsächlich entstandenen Behandlungskosten in diesem Zeitraum zu zahlen sind, war vor der Gesetzesänderung gegenüber der Krankenkasse und auch gerichtlich erfolgreich.
Mit diesem Gesetz wurde vom Gesetzgeber aber gewollt eine rückwirkende Versicherung eingeführt. Ob Sie dies gerichtlich erreichen können erscheint mir aber leider äußerst ungewiss.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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