Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gibt es ein Recht oder Paragraphen im Wohngeldgesetz, mit dem man den rückwirkenden Verzicht begründen kann?
Nein, gibt es nicht.
Eine Verzichtserklärung ist eine Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, auf einen bestehenden oder zukünfitgen Anspruch zu verzichten.
Wenn man im laufenden Leistungsbezug eine Verzichtserklärung abgibt, dann wirkt diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie der Behörde zugeht.
2. Ist dann die Wohngeldstelle noch berechtigt, nach rückwirkendem Verzicht, Einkommensnachweise zu verlangen?
Sie unterstellen, dass es einen rückwirkenden Verzicht gibt, den es aber nicht gibt. Die Frage lautet dann, ob die Behörde überhaupt nachträglich Einkommensnachweise verlangen kann.
Nach § 23 Abs. 1 in Verbidnung mit den §§ 60 f SGB I
kann die Behörde Nachweise verlangen.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 hat der Berechtigte Änderungen in den Verhältnissen von sich aus unverzüglich (dh ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB
) mitzuteilen, sofern sie leistungserheblich sind oder über sie im Zusammenhang mit der Leistung eine Erklärung abgegeben worden ist. Es kann sich dabei um Änderungen im Tatsächlichen handeln (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Gesundheitszustand, Wohnsitz, Kinderzahl, Aufnahme einer Beschäftigung usw.), aber auch um solche rechtlicher Art (Eheschließung, Ehescheidung, Eintritt eines Erbfalls). Die Mitteilungspflicht entfällt nicht deshalb, weil der Leistungsempfänger schon anderweitig von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat (BSG 29.11.1989 – 7RAr 138/88 – BSGE 66, 103
= SozR 4100 § 103 Nr. 47
; BSG 12.2.1980 – 7 RAr 13/79
– SozR 4100 § 152 Nr. 10; Wannagat/Jung § 60 SGB I
Rn. 23). – Sind im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden, so hat der Leistungsberechtigte Änderungen der Verhältnisse ohne Rücksicht auf deren konkrete leistungsrechtliche Relevanz mitzuteilen (BeckOK SGB, § 60 Rn. 9).
Tun Sie dies nicht, können Sie sich unter Umständen strafbar machen.
3. Ist die Wohngeldstelle berechtigt zu verlangen, daß bis zu einem bestimmten Datum die eigene Einkommenssteuererklärung ansgefertigt werden muß?
Aus dem Wohngeldgesetz ergibt sich nicht die direkte Verpflichtung, eine Einkommsteuererklärung zu verlangen.
Jedoch bezieht sich das Gesetz in den §§ 13
ff auf das Einkommenssteuergesetz, so dass der Nachweis des Einkommens jeweils mittels Einkommensteuerbescheid zu führen ist.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung können Sie § 149 AO
entnehmen, wonach gem. Abs. 2 die Erklärung bis zum Ende des 5. Monates eines Kalenderjahres (31.Mai)nabzugeben ist.
Anderenfalls ist sie nach Aufforderung der Steuerbehörde abzugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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