Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigung des Dienstvertrages müsste unter Einhaltung der Frist des § 621 Ziff. 3 BGB
erfolgen, welcher wie folgt lautet: „wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats" Somit müsste spätestens am 15.01 zum 31.01.15 gekündigt werden, danach ist eine Kündigung erst zum 28.02.15 möglich.
Ob Sie die Problematik aktiv ansprechen, liegt daran, ob Sie derzeit und voraussichtlich die nächsten Monate Geld bekommen oder ob Sie gegebenenfalls umsonst arbeiten. Denn in diesem Fall bleibt Ihnen unter Umständen nur die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Leistungen auf Insolvenzausfallgeld steht Ihnen als Selbstständiger nicht zu. Allerdings könnten Sie mit einer aktiven Ansprache evtl. den AG auf den Gedanken der Kündigung bringen. Sie müssten somit für sich abwägen, welches Risiko Sie eingehen wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Betriebswirt (HWK)
Antwort
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