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Kündigungsfrist Dienstvertrag für Lehrkräfte vs. Tarifvertrag AVR - DW

18. November 2023 15:51 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

ich habe eine Frage bezüglich meines aktuellen Arbeitsvertrages.
Angestellt bin ich als Lehrerin im Dienst einer privaten Schule für Erziehungshilfe.

Dieser wurde am 11.09.2020 geschlossen - befristet bis zum 01.12.2021. Nach Ablauf der Befristung wurde der Vertrag nicht angepasst und/oder verlängert.

Unter §2 der Arbeitsvertrages findet sich folgender Passus:
"Die Eingruppierung und die übrigen Bestandteile der Bezüge sowie die Anzahl der Deputatsstunden richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst des Landes BW im Angestelltenverhältnis (bzw. im Beamtenverhältnis) beschäftigten Lehrkräfte. Im übrigen gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW) in der jeweils gültigen Fassung gemäß den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie Württemberg."

§7 sieht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Endes der Schuljahres vor. Wörtlich:
"Das Dienstverhältnis ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Endes der Schuljahres. kündbar."

Nun stellt sich mir die Frage welche Kündigungsfrist denn nun für mich gilt?
Ich spiele mit dem Gedanken den Arbeitgeber zu wechseln, deshalb wäre diese Frage für mich entsprechend wichtig.

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es gibt im Arbeitsrecht zunächst das Prinzip der Normen Hierarchie. Nach diesem stehen die Bestimmungen des Tarifvertrags über denen des Arbeitsvertrages.

Dann gibt es darüber hinaus noch das Günstigkeitsprinzip, welches diese Normenhierarchie im Einzelfall durch brechen kann.
Nach diesem kann der Arbeitnehmer sich darauf berufen, die für ihn günstigere Regelung in Anspruch nehmen zu können. Dabei wird dann von ausgegangen, dass eine längere Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer günstiger ist. Es werden Objektive Kriterien angewendet, nicht subjektive.

Sie müssen also zunächst nachsehen, welche Kündigungsfrist im Tarifvertrag geregelt ist. Diese ist grundsätzlich dann vorrangig. Wenn aber die Regelung im Arbeitsvertrag für Sie günstiger wäre, also die Kündigungsfrist länger, dann gilt diese.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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