Kindesunterhalt unter 135% d. Regelsatzes, Kinderfreibetrag in Steuererklärung
| 8. November 2004 12:41
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Beantwortet von
Notar und Rechtsanwalt Udo Prüfer
Guten Tag,
mit folgendem Schreiben habe ich bei der Steuererklärung 2002
erfolgreich Einspruch geführt und statt 200 Euro Nachzahlung 1500 Euro erstattet bekommen, da ich den Kinderfreibetrag für mich geltend machen konnte. Für 2003 genügte eine schriftliche Erinnerung an meinen Einspruch von 2002, um den Freibetrag geltend machen zu können und diesmal 1800 Euro zurück zu bekommen.
"An das
Finanzamt xxxxxxx
Betr. Einspruch gegen den Einkommensteuer Bescheid für das Jahr 2002
Hiermit lege ich, - Name -, Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 ein.
Begründung :
Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurde von mir erhaltenes Kindergeld angerechnet. Ich habe dieses weder bezogen noch habe ich einen Anspruch auf diese Leistung.
Aufgrund der Tatsache, dass ich 100% des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle für meine Söhne zu bezahlen habe, steht mir seit dem 01.07.2001 kein anteiliges Kindergeld mehr zu.
Erst bei Erfüllung von 135 % des Regelsatzes würde mir das hälftige Kindergeld zustehen.
Ich bitte Sie daher um eine Neuberechnung der Einkommensteuer mit der geänderten Summe durchzuführen.
Weiterhin bitte ich Sie um Aussetzung der Vollziehung des Differenzbetrags, bis der Sachverhalt geklärt ist."
Dieser Einspruch beruft sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster, Entscheidung vom 21.5.2003 (10 K 38/03
E) und einem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern , Entscheidung vom 15.12.1999 (1 K 640/98
).
Beide Entscheidungen befinden sich derzeit in der Revision beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VIII R 51/03
bzw. 2002 VIII R 76/00
.
Nun meine Fragen:
beide Steuerbescheide (2002 & 2003) sind vorläufig, hier der genaue Wortlaut der Vorläufigkeitserklärung des Finanzamts:
"Die Steuerfestlegung ist im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach §165 Abs. 1 AO
vorläufig hinsichtlich
- der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG
)
- Der Anwendung des §32 Abs. 7 EStG
(Haushaltsfreibetrag)"
Berühren die in dieser Begründung genannten Paragraphen überhaupt die o.g. Revisionen beim Bundesfinanzhof? Ich konnte da nirgendwo einen Bezug finden, nebenbei scheint der §32 Abs. 7 EStG
laut http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__32.html ganz weggefallen zu sein.
Auf welche Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen beruft sich das Finanzamt?
Angenommen, der BF entscheidet (speziell VIII R 51/03
) GEGEN die Unterhaltszahler, kann das Finanzamt dann das Geld von mir zurückverlangen, auch wenn es sich in seiner Vorläufigkeitserklärung nicht auf diese Verfahren beruft?
-- Einsatz geändert am 08.11.2004 13:37:57
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