Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre Frage nach einem außerordentlichen Kündigungsrecht bei Krankheit beantworte ich wie folgt.
Gleichgültig, ob in Ihrem Fall ein reiner Mietvertrag oder als typengemischer Vertrag, bei dem neben der Gebrauchsüberlassung von Räumen und Geräten auch Unterrichtsdienstleistungen vereinbart sind, besteht von Gesetzes wegen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§§ 626 I, 543 I und § 314 I BGB
; BGH, Versäumnisurt. v. 8. 2. 2012 − XII ZR 42/10
, NJW 2012, 1431
, Randnummer 26).
Eine Erkränkung kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein (BGH Rndr. 31 und 32). Es muss sich auch nicht zwingend um eine dauerhafte Erkrankung handeln.
Es kommt in Ihrem Fall auf die konkreten Umstände an.
§ 314 Abs. 1 BGB
: "Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann."
Es ist - letztlich vom Gericht - eine Abwägung vorzunehmen zwischen Ihrem Interesse nicht zu zahlen für etwas, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nutzen können und dem Interesse des Betreibers für den Zeitraum für den der Vertrag geschlossen wurde, Einnahmen zu erhalten.
Ihre Frage kann ich - mangels Kenntnis der Vertragsbedingungen des Fitnessstudios - und mangels Kenntnis über die Art, die aktuelle und mögliche Dauer, Entstehung und Mitteilung der Erkrankung und Ausspruch der Kündigung nicht abschließend beantworten.
Das Angebot der Ruhendstellung führt darüber hinaus dazu, dass ein Festhalten am Vertrag eher zumutbar ist als für den Fall, dass Sie bis April 2016 ohne Gegenleistung zahlen müssten.
> Nach meiner Auffassung ist eine erfolgreiche Geltendmachung unsicher aber auch nicht ausgeschlossen.
Beispielsweise hat das AG München am 12.06.2013, Az.: 113 C 27180/11
(erhebliche Scherzen, kein kräftiges Zugreifen mit der Hand) eine fristlose Kündigung für wirksam erachtet.
Beachten Sie, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Umständen die bisherige Nutzungsdauer teurer wird, weil Monatsbeiträge statt eines Jahresbeitrags anfallen. Hier müssen die AGB und Tarife herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.06.2015
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17:14
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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