Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt zunächst der zwischen Ihnen und dem Bauträger geschlossene Kaufvertrag.
Die nicht erfüllte Erwartung, die Preise der Reihenhäuser werden sich zukünftig nicht ändern, führt nicht zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs. Dem Verkäufer steht es frei, seine Preise der Marktlage anzupassen. Eine solche Anpassung hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der bereits geschlossenen Verträge.
Die Rechtsordnung schützt nicht davor, in wirtschaftlicher Hinsicht unverteilhafte Entscheidungen zu treffen. Anhaltspunkte für eine möglicherweise relevante Irreführung durch den Verkäufer liegen nicht vor, da im Zeitpunkt der Vertragsschlusses die vereinbarten Preise wohl von allen Vertragsparteien für angemesen gehalten wurden. Es kommt aber allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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