Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn die Renault Vertragswerkstatt den Schaden verursacht hat, haben Sie gegen die Werkstatt einen Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.
2.
Das Problem Ihres Falls liegt jedoch darin, den Nachweis zu führen, daß die Renault Werkstatt einen Fehler gemacht hat, der für den jetzigen Schaden am Fahrzeug ursächlich gewesen ist. Da die Beweislast bei Ihnen liegt und da die Renault Werkstatt eine Regulierung des Schadens ablehnt, müßten Sie klagen oder ein selbständiges Beweisverfahren einleiten. Beim selbständigen Beweisverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Gutachter zu den Beweisfragen Stellung nimmt, die im Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu formulieren sind. Ohne Hilfe durch einen Rechtsanwalt wird Ihnen dieses Verfahren nicht gelingen.
Ob man tatsächlich beweisen kann, daß ein Fehler der ersten Werkstatt vorliegt, der zum nunmehrigen Fehler geführt hat, wird man aber erst nach Vorliegen des Gutachtens wissen.
D. h. wenn Sie sich für ein Gerichtsverfahren entscheiden, haben Sie ein hohes Prozeßrisiko.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Wären wir verpflichtet gewesen, das Auto zu Renault zu bringen,damit einen Reparatur des Schadens durch den Verursacher hätte erfolgen können?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn der Beweis erbracht werden könnte, daß die Renault Werkstatt Schadenersatz zu leisten habe, können Sie das Fahrzeug in jeder Werkstatt reparieren lassen.
Die Renault Werkstatt hätte dann Schadenersatz in Geld zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt