Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Bezüglich Ihrer Rechte aus der vom Händler übernommenen Garantie kommt es auf den Inhalt der Garantieerklärung, die der Händler Ihnen gegenüber abgab, an. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, um die Garantieerklärung kurz darzustellen.
Sie haben gegenüber dem Verkäufer des KFZs zunächst das Recht auf Nacherfüllung.
Das bedeutet, dass Sie vom Verkäufer die Beseitigung der auftretenden Mängel verlangen können.
Dies gilt für Mängel die bereits bei Gefahrübergang - also bei Übergabe des Autos - vorhanden waren.
Beim Verbrauchsgüterkauf, das heißt bei einem Kauf an dem ein Unternehmer (Händler) und ein Verbraucher beteiligt waren, findet eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers statt. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Unternehmer trägt die Beweislast in einem eventuellen Prozess dafür, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelfrei war.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder schlägt diese zweimal fehl, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Sie sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein holen können, um sich bei einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356