Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst wird ihre Mutter wahrscheinlich nicht darum herumkommen, gar keinen Strom zu bezahlen.
Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (Az.: 4 U 686/02
- 91) bleibt die Verpflichtung zur Stromzahlung weiter bestehen, allerdings bürdete das Gericht hier dem Stromversorger die Pflicht auf, den entsprechenden Verbrauch auch zu benennen. Im oben genannten Rechtsstreit hatte das Gericht angegeben, dass der Verbrauch gegebenenfalls zu schätzen wäre und hier die Angaben des dortigen Kunden zugrundegelegt, die dieser angegeben hat. Damit wurden nur ein Sechstel der Kosten fällig, die der Energieversorger in Rechnung gestellt hatte.
Nach den Regelungen des Energievertrages ist es zwar meist so, dass der Kunde eine Beweislast dahingehend hat, dass der Zähler defekt ist, dies dürfte sich vorliegend allerdings bereits daraus ergeben, dass immer die gleichen Ablesewerte vorhanden sind und es sich gerade nicht darum handelt, dass zu hohe Werte vorhanden sind.
Im Rahmen des Stromversorgungsverhältnisses Vertrags ist die der Energieversorger selbst verständlich auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Erfassungsgeräte funktionieren. Hierzu muss er gegebenenfalls entsprechende Kontrollen vornehmen. Ihre Mutter ist zu solchen Kontrollen grundsätzlich nicht verpflichtet. Hat sie aber Kenntnis darüber, dass ein Defekt besteht, könnte gegebenenfalls hier dies zu Lasten der Mutter gehen, wenn es um die Schätzung des Stromverbrauchs geht. Dabei ist allerdings auch das Alter ihrer Mutter zu berücksichtigen, ob Sie hier noch in der Lage ist zu verstehen, dass ein Stromverbrauch nicht angezeigt wird.
Mögliche Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach entsprechender Kenntnis, somit würden hier lediglich Ansprüche seit dem Jahr 2012 wohl noch durchsetzbar sein.
Sofern Sie weiterhin keine Mitteilung macht, könnten hier auch die weiteren Ansprüche möglicherweise verjähren, wobei eben zu berücksichtigen ist, ob ein Mitverschulden bei ihrer Mutter besteht, wenn Sie davon Kenntnis hatte. Ein solches Mitverschulden könnte man hier gegebenenfalls aus § 242 BGB
, Treu und Glauben, heraus filtern, da letztlich durch die nicht weitergegebene Information der Versorger benachteiligt wird obwohl auch ein Stromverbrauch ohne weiteres besteht.
Hierbei kann man durchaus unterschiedliche Standpunkte vertreten mit der entsprechenden Argumentation.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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