Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ihrer Schilderung ist nicht eindeutig zu entnehmen ob es zu der Regelung „189 € monatlich Extra-Zahlung und im Gegenzug keine Sperrung durch die Stadtwerke" durch einen gerichtliches Urteil oder durch einen gerichtlichen Vergleich gekommen ist.
In beiden Fällen ist diese Regelung jedoch verbindlich.
Durch den Wechsel des Stromanbieters lässt sich die Zahlungsverpflichtung nicht umgehen.
Wenn Sie der Zahlung von monatlich 189 € bis zur Tilgung der offenen Forderung nicht nachkommen, kann sowohl aus einem Urteil als aus einem gerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden, also die noch offene Forderung beigetrieben und die Stromzufuhr gesperrt werden.
Maßgeblich ist insoweit die im gerichtlichen Urteil/Vergleich Regelung.
Durch einen Wechsel des Anbieters verliert diese nicht seine Grundlage. Denn die Stromsperre sieht das Gesetz in § 19 StromGVV ausdrücklich als Maßnahme des Stromanbieters vor, der Zahlungsverpflichtung Nachdruck zu verleihen.
Dieser gesetzliche Zweck bleibt unberührt, auch wenn der Kunde einen neuen Anbieter hat.
2. Aus praktischer Sicht ist aber auch fraglich, ob der Stromanbieterwechsel tatsächlich zur Ausführung kommt. Nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass der neue Stromanbieter zunächst noch beim Altanbieter nachfragt, ob offene Forderungen bestehen und entscheidet danach, ob der Wechsel durchgeführt wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt