Sehr geehrter Fragesteller,
Falls wir das System B installieren: Wer trägt die Kosten?
Als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag haben Sie grundsätzlich die Pflicht, die Installation auch in verkehrsgerechter Weise zu betreiben. Wenn also gemäß dem Stand der Technik umgerüstet werden muss (was, wie ich annehme, vor allem Sicherheitsgründe hat), dann werden Sie diese Kosten leider tragen müssen.
Eine zweite Frage wäre es dann, ob Sie Rückgriff bei der Solarfirma nehmen können. Dies kommt in Betracht, wenn Sie auf die Mehrkosten nicht hingewiesen wurden oder die nachträgliche Umrüstung kostspieliger wird als eine ursprünglich korrekte Installation. Dann haben Sie ggfs. einen vertraglichen Schadensersatzanspruch.
Wer haftet im Schadensfall?
Für einen Absturz von Gebäudeteilen haftet grundsätzlich der Besitzer (§ 836 BGB
), für die Solaranlage aber vorliegend Sie, da die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 837 BGB
hier gegeben sind. Das Verschulden wird im Schadensfall gesetzlich vermutet. Sie müssten sich daher entlasten, was kaum möglich sein wird, wenn die Installation nicht dem Stand der Technik entspricht. Hier besteht für Sie also ein erhebliches Haftungsrisiko.
1. Können wir unser Haftungsrisiko dadurch ausschließen, dass wir unserer Betriebs-Haftpflichtversicherung die Art der Befestigung A mitteilen? Dann könnte sie nicht mehr behaupten, sie hätte nicht gewusst, dass wir dieses System verwendet haben.
Eine Anzeige an die Versicherung sollte unbedingt erfolgen.
Würde wohl die Haftpflichtversicherung des Solarbauers im Schadensfall haften müssen, auch wenn er -ggf. wider besseres Wissen- hier ein nicht zugelassenes Montagesystem verwendet hat?
Das kann ohne Kenntnis von dessen Versicherungsvertrag leider nicht beantwortet werden. Ein Direktanspruch gegen den Versicherer dürfte ohnehin nicht bestehen.
Können wir unser persönliches Haftungsrisiko dadurch vermeiden, indem wir ab sofort die Anlage auf eine neu zu gründende Firma mit begrenzter Haftung übertragen? Sollte es zu einem Haftungsfall kommen würde die Firma nur bis zu dieser Höhe haften, aber wir würden nicht mit unserem Privatvermögen haften?
Eine solche Konstruktion dürfte nicht funktionieren, da eine ggfs. haftungsbegründende Kausalkette schon vorher begonnen wurde. Abgesehen davon kommt bei missbräuchlicher Gestaltung (z. B. Gründung einer GmbH, um persönliche Haftung zu vermeiden) auch eine sog. Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter in Betracht. Ein weiteres Problem wäre es, dass auch der Mietvertrag geändert werden müsste, da eine rechtlich neue Partei in den Vertrag eintreten müsste.
Dürfen wir die Anlage weiter so betreiben, auch wenn wir jetzt Kenntnis davon haben, dass das Montagesystem nicht zugelassen ist oder m ü s s e n wir jetzt etwas unternehmen? Wenn ja, was würden Sie raten?
Ich würde empfehlen, dass Sie sich unverzüglich an das zuständige Bauordnungsamt wenden und die Anlage prüfen lassen. Nur dort kann Ihnen verbindlich beantwortet werden, ob und ggfs. welche weiteren Schritte unternommen werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte