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fahrlässigkeit berufskraftfahrer

31. Januar 2008 19:28 |
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Arbeitsrecht


unser Berufskraftfahrer war bei einen Unfall beteiligt.die polizei hat eine verwarnung über 35 euro erstellt und kein unfallprotokoll.unser versicherer teilt uns mit,das die andere beteiligte partei 7000 euro schadenersatz beansprucht.versicherer hat bezahlt.
Frage: hat der berufskraftfahrer,mit dem anerkenntnis der versicherung,eine einfache/mittlere/fahrlässigkeit begangen?
Da die Selbstbeteiligung ca. 500 euro beträgt .können wir diese vom lohn einbehalten?

Sehr geehrter Fragenstellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:

Zunächst rate ich Ihnen, bei Ihrer Versicherung Rücksprache zu halten, ob der Versicherung die Bußgeldakte vorliegt. Ihr Berufskraftfahrer ist verwarnt worden. Daher existiert eine Ermittlungsverfahren gegen ihn. Dem Verfahren ist auch der Sorgfaltspflichtverstoß zu entnehmen. Danach richtet sich, ob Sie Regress beim Fahrer nehmen können.

Generell gilt folgendes:

Ausgangspunkt ist, dass eine uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldhaft zufügt, den Besonderheiten des arbeitsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses nicht gerecht wird.

Nach den Grundsätzen des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs (vgl. BAG GS NJW 1995, 210 ) muss der Schaden bei der Verrichtung einer gefahrgeneigten Tätigkeit entstanden sein. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit, bei der es zum Schaden kam, durch den Betrieb veranlasst war und dass diese Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurde. In Ihrem Fall unterstelle ich, dass die Fahrt des Fahrers betrieblich veranlasst war.

Weiterhin sind die verschiedenen Haftungsstufen von Interesse:

Auf der ersten Stufe liegt leichteste Fahrlässigkeit vor, wenn es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit handelt, wie sie jedem Arbeitnehmer jederzeit unterlaufen kann.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. In subjektiver Hinsicht muss es sich um unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 1997, 1012 ), wie zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt oder das Überfahren einer roten Ampel.

Die sog. normale bzw. mittlere Fahrlässigkeit liegt zwischen leichtester und grober Fahrlässigkeit.

Vorsätzlich handelt der Arbeitnehmer, der den Schaden wissentlich und willentlich herbeiführt. Der Vorsatz muss sich auf den Pflichtverstoß und den Schadenseintritt selbst beziehen.

Der Umfang der Arbeitnehmerhaftung hängt von einer Abwägung der Gesamtumstände ab. Danach sind Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeit und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, insbesondere sind zu berücksichtigen der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein einkalkuliertes oder versicherbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers etc.

Ist der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Fahrer verursacht worden, dann haftet er für den Schaden an Ihrem Fahrzeug bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht, bei normaler, mittlerer Fahrlässigkeit anteilig nach dem Maß der Fahrlässigkeit und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in vollem Umfang.

Um Ihnen eine konkretes Beispiel zu nennen, zitiere ich das LAG Köln, Entscheidung vom 09.11.2005:

Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig. Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 € kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 € sachgerecht und angemessen sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen


Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de



Ich bitte noch folgendes zu beachten:

Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.

Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2008 | 09:17

danke für ihre ausführungen.leider nur extreme "einfach"und grob fahrlässig".Die versicherung hat schuld des fahrers gesehen und bezahlt.die mittlere welche in frage kommen könnte wurde nicht erörtert.desweiteren stellt sich die frage bei einem Netto einkommen von ca.1150 Euro ist doch die pfändungsfreie grenze.würde bedeuten,das kein geld einbehalten werden kann.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2008 | 11:04

Sehr geehrte Fragenstellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Ich teile nach den groben Angaben die mir zur Sache vorliegen Ihre Rechtsauffassung, dass Sie Ihren Fahrer auch aufgrund seines nur geringen Einkommens wahrscheinlich nicht in Anspruch nehmen können.

Ich rate Ihnen zu einem klärenden Gespräch mit dem Mitarbeiter.
Ggf. beteiligt er sich freiwillig am Schaden. Die Vereinbarung sollten Sie schriftlich festhalten. Ansonsten tragen Sie leider das Unternehmerrisiko.

Mit freundlichen Grüßen

Inga Dransfeld-Haase
(Rechtsanwältin)


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