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eu führerschein für nicht eu bürger

| 9. September 2008 22:37 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

meine frage ist ein freund und ich sind beide türkische bürger und sind aber beide in deutschland geboren da wir nur durch ein mpu wieder an den führerschein gekommen wären haben wir versucht in tschechien ein eu führerschein zu machen wir haben ein agentur gesucht die nicht eu bürger einen eu führerschein besorgen können..die agentur versicherte uns das es möglich ist für türken....im november 07 habe ich mich angemeldet bei der agentur wir wurden in einem hotel als wohnsitz gemeldet man besorgte uns arbeitsverträge und wir sollten ein arbeitsvisum in tschechischen konsolat besorgen das taten wir auch..am 28.april 08 fuhren wir nach tschechei wo wir bei der fahrschule unterschreiben mussten das wir fahrstunden gemacht haben obwohl wir keine gemacht hatten also das heisst nur so als wären wir in der tschechei gewesen und hätten fahrstunden abgeleistet.am nächsten tag war die schriftliche prüfüng wo ein dolmetscher daneben saß und uns die antworten gab,,also auch betrug...sozusagen haben wir die prüfüng bestanden..zurück in deutschland war ich wegen einem kollegen bei der ausländerbehörde weil er länger als 6 monate nicht mehr in deutschland war und deshalb sein aufenthalt verloren hat ......1.meine frage ....laut landratsamt ist es für nicht eu bürger nicht möglich ein eu führerschein zu machen da man sich ja 185 tage in der tschechei aufhalten muss...deshalb würde ein nicht eu bürger der kein zusicherung von der ausländerbehörde hat seinen deutschen aufenthalt verlieren..2 kann ich gegen diese agentur jetzt bei der polizei eine anzeige wegen betruges gegen die agentur einrreichen immerhin haben sie von uns zwei 5000,-euro kassiert weil vor dem 01.07.2006 war es möglich für nicht eu bürger in tschechien da gab es die 185 tage regelung nicht seit dem 01.07.2006 ist esnicht mehr möglich für türken welcher anwalt kann uns helfen und evt..vertreten vor gericht haben wir überhaupt gegen diese agentur eine chanche unser geld zurückzubekommen und nochwas wir haben beide die führerscheine nicht angenommen weil wir uns ja sonst strafbar machen würden,die agentur sagt wir haben nur gesagt das ihr die prüfüngen bestehen werdet.....und somit sei die sache für die geklärt ein bekannter bei der polizei hat gesagt das es ein bewusster betrug von der agentur ist stimmt das?????

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach der neuesten Rechtsprechung des EUGH ist es zum Erwerb eines Führerscheins in EU – Land, der in einem andreren EU – Land anerkannt werden muss, erforderlich, dass Sie Ihren Wohnsitz dort gemeldet hatten. Weitere Voraussetzung ist übrigens, dass keine Sperre mehr vorliegt.

Zivilrechtlich halte ich es für möglich das Geld zurückzuverlangen, weil Sie tatsächlich eine gefälschte Urkunde erhalten haben – zunächst einmal unabhängig davon, ob Ihnen versprochen wurde, der Führerschein werde in Deutschland anerkannt.

Für die Vorgehensweise rate ich zunächst die tschechische Fahrschule zur Zahlung aufzufordern und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Eine etwaige anwaltliche Tätigkeit kann aber nicht im Rahmen dieses Portals vorgenommen werden.

Um die Angelegenheit rechtlich abschließend prüfen zu können, insbesondere hinsichtlich der Beweislage, benötige ich aber Unterlagen wie schriftliche Aussagen, Schriftverkehr, eventuell Werbung im Internet etc., die einen Nachweis für einen Vertragsverstoß darstellen.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2008 | 09:29

hallo fr. rechtsanwältin meine frage war ob es stimmt was das landratsamt gesagt hat das für nicht eu-bürger ein eu führerschein nicht in frage kommt weil man sonst den aufenthalt verlieren würde wegen der 185 tage regelung..also das die agentur bewusst eine straftat begangen hat ....meine 2 frage haben sie zu meiner zufriedenheit beantwortet..ich werde mit meinen kollegen sprechen und auf sie zurückkommen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2008 | 15:46

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre erste Frage habe ich versehentlich nicht beantwortet. Das tut mir leid.

In der Tat ist es so, dass – unabhängig von der Art Ihres Aufenthaltstitels – der Aufenthalt sich über den Wohnsitz definiert. Wenn Sie Ihren Wohnsitz, also Ihren Aufenthalt nicht mehr in Deutschland haben, dann fehlt Ihnen die Berechtigung auf eine entsprechende Erlaubnis.

Ich hoffe Ihre Nachfrage hiermit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin

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