Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach der neuesten Rechtsprechung des EUGH ist es zum Erwerb eines Führerscheins in EU – Land, der in einem andreren EU – Land anerkannt werden muss, erforderlich, dass Sie Ihren Wohnsitz dort gemeldet hatten. Weitere Voraussetzung ist übrigens, dass keine Sperre mehr vorliegt.
Zivilrechtlich halte ich es für möglich das Geld zurückzuverlangen, weil Sie tatsächlich eine gefälschte Urkunde erhalten haben – zunächst einmal unabhängig davon, ob Ihnen versprochen wurde, der Führerschein werde in Deutschland anerkannt.
Für die Vorgehensweise rate ich zunächst die tschechische Fahrschule zur Zahlung aufzufordern und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Eine etwaige anwaltliche Tätigkeit kann aber nicht im Rahmen dieses Portals vorgenommen werden.
Um die Angelegenheit rechtlich abschließend prüfen zu können, insbesondere hinsichtlich der Beweislage, benötige ich aber Unterlagen wie schriftliche Aussagen, Schriftverkehr, eventuell Werbung im Internet etc., die einen Nachweis für einen Vertragsverstoß darstellen.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
hallo fr. rechtsanwältin meine frage war ob es stimmt was das landratsamt gesagt hat das für nicht eu-bürger ein eu führerschein nicht in frage kommt weil man sonst den aufenthalt verlieren würde wegen der 185 tage regelung..also das die agentur bewusst eine straftat begangen hat ....meine 2 frage haben sie zu meiner zufriedenheit beantwortet..ich werde mit meinen kollegen sprechen und auf sie zurückkommen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre erste Frage habe ich versehentlich nicht beantwortet. Das tut mir leid.
In der Tat ist es so, dass – unabhängig von der Art Ihres Aufenthaltstitels – der Aufenthalt sich über den Wohnsitz definiert. Wenn Sie Ihren Wohnsitz, also Ihren Aufenthalt nicht mehr in Deutschland haben, dann fehlt Ihnen die Berechtigung auf eine entsprechende Erlaubnis.
Ich hoffe Ihre Nachfrage hiermit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin